Aktuelle Beiträge

BGH GRUR 2021, 1414 "Keine Kennzeichnungspflicht von Influencerbeiträgen ohne Gegenleistung - Influencer II"

Das in § 6 Absatz 1 Nummer 1 TMG für kommerzielle Kommunikation in Telemedien sowie u.a. in § 58 Absatz 1 Rundfunkvertrag für Werbung in Telemedien vorgesehene Tatbestandsmerkmal der Gegenleistung gilt nur für werbliche Handlungen zugunsten fremder Unternehmen, nicht aber für Eigenwerbung.
 

Nach § 58 Absatz 1 Rundfunkvertrag muss Werbung als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. Dieses Erfordernis ist auf Werbung in Telemedien anwendbar.

Gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7 Rundfunkvertrag ist Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerkes oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.
 
Da die Bekl. für die beanstandeten Instagram-Beiträge, u.a. gemäß:
 

keine Gegenleistungen erhalten hat, stellen sie keine Werbung im vorgenannten Sinne dar und unterliegen nicht dem Erfordernis der Erkennbarkeit.

Diese Entscheidung und die Entscheidung des BGH „Influencer I“ wurde von Schaub GRUR 2021, 1358 kommentiert.

BGH GRUR 2020, 292 "Missbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung durch Kennzeichenrechtsinhaber - Da Vinci"

Den Grundsätzen von Treu und Glauben kann es widersprechen, wenn der Inhaber eines Kennzeichenrechts
 
 
 
 
sich bei der Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen auf eine nur formale Rechtsstellung beruft. Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ist auszugehen, wenn ein Markeninhaber
 
(1) eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet,
 
(2) hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat – vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen aufgrund eines bestehenden oder potenziellen konkreten Beratungskonzepts – und
 
(3) die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen.
 
(Fortführung von BGH GRUR 2001, 242 – Classe E)

BGH GRUR 2020, 110 "Beteiligung eines Einsprechenden als notwendiger Streitgenosse im Einspruchsbeschwerdeverfahren - Karusselltüranlage"

§62 ZPO findet im Einspruchsbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung.
 
Nach §99 PatG finden auf das Verfahren vor dem Patentgericht ergänzend die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der ZPO entsprechend Anwendung, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.
 
Nach der Rechtsprechung des BGH findet §62 ZPO im Patentnichtigkeitsverfahren entsprechende Anwendung.
 
Zum Tragen kommt dies insbesondere dann, wenn bei einer beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents durch das Urteil erster Instanz einer von mehreren Nichtigkeitsklägern kein Rechtsmittel einlegt – weil er etwa zu der Einschätzung gelangt ist, die von ihm vertriebene Ausführungsform falle nicht in den Schutzbereich des beschränkt aufrechterhaltenen Patents –, ein anderer Kl. dagegen Berufung einlegt und der Patentinhaber sodann Anschlussberufung erhebt. Wäre ein Nichtigkeitskläger, der nicht selbst ein Rechtsmittel einlegt, unter diesen Umständen nicht am Berufungsverfahren beteiligt, liefe er Gefahr, die ihm günstige Rechtsposition, die er durch die Entscheidung erster Instanz erlangt hat, zu verlieren, ohne hierauf Einfluss nehmen zu können. Anders als einem Dritten, der sich durch den Schutzumfang des Patents in seinen Handlungsmöglichkeiten beeinträchtigt sieht, aber bislang keine Nichtigkeitsklage erhoben hat, wäre es ihm bei ungünstigem Ausgang des Verfahrens zudem durch die Rechtskraft der Entscheidung verwehrt, das Streitpatent (erneut) anzugreifen.