Aktuelle Beiträge

BGH GRUR 2026, 638 "Kein Patentierverbot für teilweise automatisiertes Diagnostizierverfahren - Automatisierte Bestimmung von Untersuchungsergebnissen"

Der Ausschlusstatbestand des § 2a Absatz 1 Nummer 2  PatG ist nur dann erfüllt, wenn alle zur Diagnose gehörenden Verfahrensschritte am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden (ebenso EPA GRUR Int 2006, 514 unter 6.4.4 – Diagnostizierverfahren).

Dies entspricht den 4 Verfahrensschritten, die die Große Beschwerdekammer des EPA (GRUR Int 2006, 514) als charakteristisch für ein Diagnostizierverfahren iSv Art. Artikel 52 Absatz IV EPÜ aF angesehen hat:

  • (i)Untersuchungsphase mit der Sammlung von Daten,

  • (ii)Vergleich dieser Daten mit den Normwerten,

  • (iii)Feststellung einer signifikanten Abweichung, dh eines Symptoms, bei diesem Vergleich,

  • (iv)Zuordnung der Abweichung zu einem bestimmten Krankheitsbild (deduktive human- oder veterinärmedizinische Entscheidungsphase).

BGH GRUR 2025, 1257 "Naheliegen der Abwandlung eines Bewegungsvorgangs im Wege kinematischer Umkehr - Flüssigkeitszufuhrgerät II"

1. Die Abwandlung eines Bewegungsvorgangs im Wege der kinematischen Umkehr kann sowohl im Zusammenhang mit der Beurteilung der Patentfähigkeit als auch im Zusammenhang mit der Verletzung durch äquivalente Mittel als naheliegend anzusehen sein (EPÜ Art.56, PatG §4 - zur Patentfähigkeit GRUR 1995, 330 – Elektrische Steckverbindung; zur Äquivalenz BGH GRUR 1964, 671 – Abtastnadel; BGH GRUR 1975, 593 – Mischmaschine III).

2. Dies enthebt eine Partei, die sich auf diesen Gesichtspunkt als ihr vorteilhaft beruft, jedoch nicht davon, konkrete Umstände vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass eine solche Abwandlung auch im konkret zu beurteilenden Fall nahelag.

BGH GRUR 2024, 1315 "Keine Benennung eingesetzter KI als Miterfinder - DABUS"

1. Erfinder im Sinne von §37 PatG I kann nur eine natürliche Person sein. Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt.

2. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder ist auch dann möglich und erforderlich, wenn zum Auffinden der beanspruchten technischen Lehre ein System mit künstlicher Intelligenz eingesetzt worden ist.

3. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder im dafür vorgesehenen amtlichen Formular genügt nicht den Anforderungen aus §37 PatG I, wenn zugleich beantragt wird, die Beschreibung um den Hinweis zu ergänzen, die Erfindung sei durch eine künstliche Intelligenz generiert oder geschaffen worden.

4. Die Ergänzung einer hinreichend deutlichen Erfinderbenennung um die Angabe, der Erfinder habe eine näher bezeichnete künstliche Intelligenz zur Generierung der Erfindung veranlasst, ist rechtlich unerheblich und rechtfertigt nicht die Zurückweisung der Anmeldung nach §42 PatG III.

Die Stellung als Erfinder ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur das Ergebnis eines tatsächlichen Vorgangs, nämlich des Auffindens einer neuen technischen Lehre. Sie umfasst vielmehr auch rechtliche Beziehungen. So begründet die Stellung als Erfinder das Recht auf das Patent. Daneben entsteht das Erfinderpersönlichkeitsrecht.

Mit der Einführung des Erfinderprinzips im Patentgesetz im Jahre 1936 und der damit verbundenen Abkehr von dem zuvor geltenden Anmelderprinzip haben die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Grundsätze über sog. Betriebs-, Dienst- und Gesellschaftererfindungen ihre Grundlage verloren.

Als Erfinder im Sinne dieser Regelung wurde schon auf der Grundlage der inhaltsgleichen Regelung in §3 PatG aF diejenige (natürliche) Person verstanden, deren schöpferischer Tätigkeit die Erfindung entspringt.

(Anmerkung von Anette Gärtner)