Aktuelle Beiträge

BGH GRUR 2017, 1043 "Keine rechtserhaltende Benutzung durch ergänzende Zusätze an unveränderter Marke - Dorzo"

1. Die Ergänzung einer an sich unveränderten Marke durch Zusätze stellt keine Benutzung der Marke in der eingetragenen Form gemäß MarkenG § 26 I dar, wenn die Zusätze mit dem Zeichen erkennbar verbunden sind. In diesem Fall handelt es sich um eine Verwendung der Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form (MarkenG § 26 III).

2. Erkennt der Verkehr das mit Zusätzen verwendete Markenwort (hier: Dorzo-Vision®) nicht mehr als eigenständiges Produktkennzeichen (hier: Dorzo), verändert die Abweichung grundsätzlich den kennzeichnenden Charakter der Marke, so dass von einer rechtserhaltenden Benutzung nach MarkenG § 26 III nicht ausgegangen werden kann.

3. Bei der Prüfung, ob eine von der Eintragung abweichende Verwendung der Marke deren kennzeichnenden Charakter verändert, kommt es nicht darauf an, ob die Marke innerhalb der konkreten Verwendungsform eine selbstständig kennzeichnende Stellung innehat.

Anmerkung: Kommentierung zur "Dorzo"-Entscheidung von Wagner in GRUR 2018, 264 "Eine Frage der rechtserhaltenden Benutzung und die Identität der Unterscheidungskraft der Marke"

BGH GRUR 2017, 1025 "Prüfung der Wirksamkeit einer Lizenzbereitschaftserklärung vor Zivilgericht - Rücknahme der Lizenzbereitschaftserklärung"

Nimmt ein Patentinhaber seine im Register eingetragene Lizenzbereitschaftserklärung nach PatG § 23 VII 1 Hs. 1 gegenüber dem Patentamt zurück, so steht eine zuvor bei ihm eingegangene Benutzungsanzeige eines Dritten der Löschung dieser Eintragung aus dem Patentregister auch unter Berücksichtigung des PatG § 23 VII 1 Hs. 2 nicht entgegen, wenn er Tatsachen (hier: beantragte Einräumung eines kostenlosen Mitbenutzungsrechts durch den Dritten entgegen PatG § 23 III, welcher eine Vergütungspflicht fordert) vorträgt, denen zufolge die Unwirksamkeit der Anzeige ernsthaft in Betracht kommt.
 
Dritte Personen, die sich auf die Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung berufen, sind vom Patentamt auf den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu verweisen. Auf diese Weise wird eine zeitnahe Entscheidung im registerrechtlichen Verfahren ermöglicht, die zum Schutz der Öffentlichkeit vor Fehlinformationen geboten ist, ohne dadurch Dritte, die für sich das Recht zur Benutzung der Erfindung gem. PatG § 23 III in Anspruch nehmen wollen, in ihren Rechten zu beschneiden.
 
Eine bindende Entscheidung über die materiell-rechtliche Wirksamkeit der beantragten Zurücknahme der Lizenzbereitschaftserklärung ist mit der Löschung der Lizenzbereitschaftserklärung im Register durch das Patentamt somit nicht verbunden.

BGH GRUR 2017, 914 "Verwechslungsgefahr bejaht zwischen Wortmarken für Pharmaziebezeichnungen - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke"

1. Für die Beurteilung, ob eine Wortmarke oder deren Bestandteile die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung der Markeninhaber z.B. durch entsprechende Hinweise auf seiner Website dem Markenwort beimessen will. Maßgeblich ist vielmehr die Sicht des angesprochenen Verkehrs.

2. Eine Verwechslungsgefahr zwischen einer für „Dienstleistungen eines Apothekers, nämlich Beratungen in der Pharmazie“ eingetragenen Wortmarke „Medicon-Apotheke“ sowie einer Bildmarke (Klagemarken)

und einer beanstandeten Bezeichung „MediCo Apotheke“, unter der eine Apotheke betrieben wird, ist zu bejahen.

3. Eine Verwechslungsgefahr kann ausnahmsweise trotz klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne Weiteres erkennbaren eindeutigen abweichenden Begriffsinhalts der Zeichen zu verneinen sein. Ein Sinngehalt, der sich erst nach analytischer Betrachtung ergibt, reicht hierfür jedoch nicht aus.

Im vorliegenden Fall ist es für die Verkehrskreise nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die Klagemarke "Medicon" als Kombination der Teilbegriffe "Medi" für "Medizin" und "Con" für "Consulting" wahrgenommen werden könnte und die beanstandete Bezeichnung "MediCo" als Kombination der Teilbegriffe "Medi" für "Medizin" und "Co" für "Compagnie".