Aktuelle Beiträge

BPatG Mitt 2016, 503 "Erneute Anhörung im Prüfungsverfahren vor dem DPMA – Strombegrenzungsschaltung"

Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 PatG in seiner durch Art. 1 Nr. 17 des „Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes“ (PatNovG) vom 19.10.2013 geänderten Fassung sind die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamtes verpflichtet, in Patentprüfungsverfahren nach einer ersten Anhörung weitere Anhörungen durchzuführen, wenn der Patentanmelder dies beantragt. Im Gegensatz zur bisherigen Gesetzeslage ist hierfür lediglich ein entsprechender Antrag des Anmelders, nicht aber die Frage der Sachdienlichkeit entscheidend.
 
Insbesondere dann, wenn in einer ersten Anhörung keine abschließende Entscheidung (Erteilung/Zurückweisung) getroffen wird und die Prüfungsstelle z.B. eine Nachrecherche ankündigt, muss im nachfolgenden wieder schriftlichen Verfahren somit eine beantragte weitere Anhörung erneut bewilligt werden.

BGH GRUR 2016, 1167 "Nachweis von Verkehrsdurchsetzung durch demoskopische Gutachten - Sparkassen-Rot"

1. Im Rahmen einer Befragung zur Erstellung eines demoskopischen Gutachtens zur Verkehrsdurchsetzung einer Marke (hier: der als betriebliche Kollektivmarke angemeldeten abstrakten Farbmarke Nr. 30211120 „Rot“ (HKS 13)) gemäß

https://beck-online.beck.de/bibdata/zeits/grur/2016/img/grur_2016_11_0003.png

ist mit der Eingangsfrage zu ermitteln, ob der Befragte das in Rede stehende Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen schon einmal wahrgenommen hat. Erst im Anschluss daran kann bei dem Personenkreis, der das Zeichen kennt, nachgefragt werden, ob er es als Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen sieht. Dabei darf die Eingangsfrage den herkunftshinweisenden Charakter des Zeichens nicht bereits suggerieren.

2. Steht fest, dass mehrere Dienstleistungen unterschiedlicher Art typischerweise von einem einzigen Unternehmen erbracht werden (hier: Bankdienstleistungen für Privatkunden) und der angesprochene Verkehr erwartet, wenn er die wichtigste dieser Dienstleistungen in Anspruch nimmt (hier: Führung eines Girokontos), dass das Unternehmen auf Anfrage weitere Dienstleistungen (hier: Ausgabe von Debit- und Kreditkarten, Kredite, Geldanlagen usw) anbietet, kann dieses Dienstleistungsbündel Gegenstand einer einzigen Befragung zur Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens sein, das hierfür Geltung beansprucht.

3. Ein demoskopisches Gutachten kann den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung erbringen, wenn es keine grundlegenden methodischen Mängel aufweist und nach Abschlägen einen Kennzeichnungsgrad von über 50 % ergibt.

4. Ein demoskopisches Gutachten ist nicht geeignet, die Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens zu widerlegen, wenn auf sein Ergebnis wegen methodischer Mängel Aufschläge gemacht werden müssen, die dazu führen, dass für das in Frage stehende Zeichen ein Kennzeichnungsgrad von über 50 % erreicht wird.

5. Ebenso wie größere Zeiträume zwischen Anmeldetag und Zeitpunkt der Erstattung eines demoskopischen Gutachtens regelmäßig die Annahme ausschließen, das Gutachtenergebnis könne auf den Anmeldetag zurückbezogen werden, stehen größere Zeiträume zwischen der Erstattung eines demoskopischen Gutachtens und der Entscheidung über den Löschungsantrag im Regelfall dessen Verwertung im Rahmen der Prüfung einer Verkehrsdurchsetzung im Entscheidungszeitpunkt entgegen.

BGH GRUR 2016, 1031 "Enge Voraussetzungen für Einräumung einer Aufbrauchfrist bei Patentverletzung - Wärmetauscher"

1. Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann grundsätzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs eines Patents beitragen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Unteransprüche regelmäßig den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht einengen, sondern nicht anders als Ausführungsbeispiele lediglich – gegebenenfalls mit einem zusätzlichen Vorteil verbundene – Möglichkeiten seiner Ausgestaltung aufzeigen.

2. Die Einräumung einer Aufbrauchfrist kommt im Patentverletzungsprozess (anders als bei Markenverletzungen) normalerweise nicht und nur dann in Betracht, wenn die sofortige Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs des Patentinhabers auch unter Berücksichtigung seiner Interessen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls gegenüber dem Verletzer eine unverhältnismäßige, durch das Ausschließlichkeitsrecht und die regelmäßigen Folgen seiner Durchsetzung nicht gerechtfertigte Härte darstellte und daher treuwidrig wäre.

3. Das Klagepatent (DE 196 54 370) hat ein Heizsystem für Fahrzeuge mit offener Personenzelle zum Gegenstand (sog. „Nackenheizung für Cabrios“, vom Hersteller mit System "AIRSCARF" beworben):

Bei den insgesamt drei Beklagten handelt es sich um Unternehmen aus der Automobilbranche. Die Beklagte zu 1 stellt Heizsysteme für Cabrioletsitze her; die Beklagte zu 2 ist ihre Muttergesellschaft. Die streitgegenständlichen Heizsysteme werden in Fahrzeugen verbaut, welche die Beklagte zu 3 herstellt, und außerdem als Ersatzteile geliefert.