Aktuelle Beiträge

BGH GRUR 2020, 110 "Beteiligung eines Einsprechenden als notwendiger Streitgenosse im Einspruchsbeschwerdeverfahren - Karusselltüranlage"

§62 ZPO findet im Einspruchsbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung.
 
Nach §99 PatG finden auf das Verfahren vor dem Patentgericht ergänzend die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der ZPO entsprechend Anwendung, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.
 
Nach der Rechtsprechung des BGH findet §62 ZPO im Patentnichtigkeitsverfahren entsprechende Anwendung.
 
Zum Tragen kommt dies insbesondere dann, wenn bei einer beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents durch das Urteil erster Instanz einer von mehreren Nichtigkeitsklägern kein Rechtsmittel einlegt – weil er etwa zu der Einschätzung gelangt ist, die von ihm vertriebene Ausführungsform falle nicht in den Schutzbereich des beschränkt aufrechterhaltenen Patents –, ein anderer Kl. dagegen Berufung einlegt und der Patentinhaber sodann Anschlussberufung erhebt. Wäre ein Nichtigkeitskläger, der nicht selbst ein Rechtsmittel einlegt, unter diesen Umständen nicht am Berufungsverfahren beteiligt, liefe er Gefahr, die ihm günstige Rechtsposition, die er durch die Entscheidung erster Instanz erlangt hat, zu verlieren, ohne hierauf Einfluss nehmen zu können. Anders als einem Dritten, der sich durch den Schutzumfang des Patents in seinen Handlungsmöglichkeiten beeinträchtigt sieht, aber bislang keine Nichtigkeitsklage erhoben hat, wäre es ihm bei ungünstigem Ausgang des Verfahrens zudem durch die Rechtskraft der Entscheidung verwehrt, das Streitpatent (erneut) anzugreifen.

BGH GRUR 2019, 1053 "Markenrechtliche Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte Google-Anzeigen - ORTLIEB II"

Der Umstand, dass der Wiederverkäufer neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, steht einer Verwendung der Marke in der Werbung nicht entgegen, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Wird eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung aber irreführend verwendet, so dass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, kann sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen (Fortführung von BGH, GRUR 2019, 165 Rndnr. 78 – keine-vorwerk-vertretung).

BGH GRUR 2019, 854 "Anzeige eines Rechtsanwalts in Branchenverzeichnis mit falscher Berufsbezeichnung - Patentanwälte in O."

1. Die Schaltung einer Anzeige Rubrik „Patentanwälte in O. [Ortsbezeichnung]“ in einem Internet-Branchenverzeichnis erweckt aus Sicht eines verständigen Rechtssuchenden den Eindruck, dass entweder der Kanzleiinhaber oder ein in seiner Kanzlei beschäftigter Anwalt Patentanwalt ist.

2. Wenn tatsächlich in der Kanzlei kein Patentanwalt tätig ist, so kann der durch die Anzeige hervorgerufene irreführende Eindruck auch nicht durch deren Überschrift „Rechtsanwälte – Fachanwälte“ beseitigt werden. Die Irreführung ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil Rechtsanwälte grundsätzlich berechtigt sind, Rechtsuchende in Angelegenheiten zu vertreten, in denen Patentanwälte tätig sind, oder weil in der werbenden Kanzlei Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz tätig sind und zumindest einer von ihnen ein technisches Studium absolviert hat.