Aktuelle Beiträge

BGH GRUR 2016, 497 "Bekanntgabe des Kontoinhabers durch Bank bei Markenfälschung - Davidoff Hot Water II"

MarkenG § 19 II 1 Hs. 2 ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gem. ZPO § 383 Absatz I Nr. 6 die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde.

BGH GRUR 2016, 382 "Verwechslungsgefahr zwischen Einzelhandelsdienstleistungen - BioGourmet"

1. Ist Widerspruch gegen eine Markeneintragung aus mehreren Zeichen erhoben, jedoch nur eine Widerspruchsgebühr innerhalb der Widerspruchsfrist eingezahlt worden, so kann der Widersprechende nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch klarstellen, auf welchen Widerspruch sich die Gebührenzahlung bezieht.

2. Im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist die Ähnlichkeit von Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller Faktoren zu beurteilen, die das Verhältnis zwischen ihnen kennzeichnen. Hierzu gehören Art und Zweck der Dienstleistungen sowie ihr Nutzen für den Empfänger sowie die Frage, ob sie nach Auffassung des angesprochenen Verkehrs regelmäßig unter gleicher unternehmerischer Verantwortung erbracht werden.

3. Zwischen Einzelhandelsdienstleistungen, die auf nicht substituierbare Waren (einerseits Lebensmittel, andererseits Drogerieartikel oder Haushaltswaren) bezogen sind, kann eine Ähnlichkeit bestehen, wenn der Verkehr wegen Gemeinsamkeiten im Vertriebsweg, etwa Überschneidungen in den jeweiligen Einzelhandelssortimenten, davon ausgeht, dass die jeweiligen Einzelhandelsdienstleistungen unter gleicher unternehmerischer Verantwortung erbracht werden.

BGH GRUR 2016, 380 "Keine bösgläubige Markenanmeldung zur Monopolisierung rein dekorativer Verwendung - GLÜCKSPILZ"

Der Umstand, dass eine Marke gegen rein dekorative Verwendungsformen ins Feld geführt wird (also nicht gegen markenmäßige Nutzungen), begründet nicht den Vorwurf einer böswilligen Anmeldung (MarkenG § 8 Absatz II Nr. 10), wenn nicht weitere Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten hinzutreten.