Besteht zwischen einer verkehrsdurchgesetzten (hier: Kennzeichnungsgrad von über 50%) dreidimensionalen Klagemarke ("Bounty-Riegel") gemäß

und der beanstandeten, für identische Waren verwendeten Form (Kokosriegel "Wish") eine hochgradige Zeichenähnlichkeit, so ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Verkehr nicht nur die Form der Klagemarke, sondern auch die angegriffene Gestaltung als herkunftshinweisend wahrnimmt (Fortführung BGH GRUR 2007, 780 – Pralinenform I; BGH GRUR 2010, 1103 Rn. 28 = WRP 2010, 1508 – Pralinenform II).