Aktuelle Beiträge

EuGH GRUR 2016, 80 "Verwechslungsgefahr bejaht zwischen Kombinationsmarken und Buchstabenfolge"

Art. EWG_RL_2008_95 Artikel 4 EWG_RL_2008_95 Artikel 4 Absatz I Buchst. b der RL 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass bei identischen oder ähnlichen Waren und Dienstleistungen für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zwischen einer älteren Marke ("BGW") – die aus einer unterscheidungskräftigen, diese durchschnittlich kennzeichnungskräftige Marke prägenden Buchstabenfolge besteht – und einer jüngeren Marke ("BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft") – in die diese Buchstabenfolge unter Hinzufügung einer beschreibenden Wortkombination übernommen ist, die sich aus Wörtern zusammensetzt, deren Anfangsbuchstaben den Buchstaben der genannten Buchstabenfolge entsprechen, so dass diese von diesen Verkehrskreisen als Akronym dieser Wortkombination wahrgenommen wird – bestehen kann.

EuGH GRUR 2016, 77 "Abgrenzung zwischen Marken- und Designrecht - Ford/Wheeltrim"

Art. EWG_RL_98_71 Artikel 14 der RL 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen und Art. EWG_VO_6_2002 Artikel 110 der VO (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12.10.2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind dahin auszulegen, dass sie nicht ...... einen Hersteller von Kraftfahrzeugersatzteilen und -zubehör wie Radkappen ("Wheeltrim") berechtigen, auf seinen Waren ein Zeichen, das mit einer von einem Kraftfahrzeughersteller ("Ford") gemäß

unter anderem für solche Waren eingetragenen Marke identisch ist, ohne dessen Zustimmung mit der Begründung anzubringen, dass die damit vorgenommene Benutzung dieser Marke die einzige Möglichkeit darstelle, das betreffende Fahrzeug zu reparieren und ihm als komplexes Erzeugnis wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen.

BGH GRUR 2016, 50 "Zeichnungs-Offenbarung eines Teilbereichs innerhalb einer Bereichsangabe möglich - Teilreflektierende Folie"

Die Priorität einer Gebrauchsmustervoranmeldung, die eine Bereichsangabe enthält, kann jedenfalls dann wirksam in Anspruch genommen werden, wenn der in der Patentnachanmeldung beanspruchte, innerhalb dieses Bereichs liegende einzelne Wert oder Teilbereich in der Voranmeldung als mögliche Ausführungsform der Erfindung in einer schematischen Zeichnung offenbart ist.

Der Senat hat eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung des Merkmals „wobei die Folie eine Fläche von mindestens 3 mal 4 m aufweistaus 2 Zeichnungen gemäß

 

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einer (vorveröffentlichten) Prioritätsgebrauchsmusteranmeldung (ohne Rückgriff auf Textpassagen der Beschreibung) herausgelesen und im Ergebnis dem Hauptanspruch der Nachanmeldung eine wirksame Priorität unter Vermeidung der Selbstkollision zugestanden.

Konkret führt der Senat hierzu in Rdn. 35 der Entscheidung aus:

"Aus dem Verhältnis der Größe des Vortragenden (Bezugszeichen 40) zu dem Abstand zwischen Bühnenboden und -decke und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Folie (Bezugszeichen 20) nicht senkrecht, sondern schräg verläuft, ergibt sich ohne weiteres, dass die dort gezeigte Folie eine Höhe von mindestens 3 m aufweist. Figur 4 lässt zudem erkennen, dass die Folie mindestens 4 m breit ist. Dies wird nicht nur dadurch deutlich, dass die Breite der Folie deren Höhe merklich übersteigt, sondern auch aus den aus Figur 4 ersichtlichen Größenverhältnissen zwischen Vortragendem und Bildobjekt."

Anders hierzu das EPA in T15/81:

„Figuren (Zeichnungen) kommt nämlich nur die Aufgabe zu, den prinzipiellen Aufbau einer Einrichtung zu erläutern. Sie sind aber nicht dazu bestimmt, irgendwelche maßlichen Angaben oder Relationen zu vermitteln“

sowie in T204/83:

„Kein Fachmann würde eine Schemazeichnung nachmessen, um dadurch die Abmessungen des dargestellten Gegenstands mit Sicherheit zu ermitteln. Abmessungen, die sich aus einer schematischen Zeichnungsdarstellung nur durch Nachmessen ergeben, gehören somit nicht zum Offenbarungsgehalt eines Dokuments.“