Aktuelle Beiträge
BPatG GRUR 2015, 900 "Kein Freihaltebedürfnis für bekannte Ortsangabe aus Kinderbuch - Lönneberga"
1. Die bloße theoretische Möglichkeit, dass sich in dem kleinen schwedischen Ort Lönneberga Unternehmen ansiedeln könnten, führt nicht zu einem Schutzhindernis nach 8 II Nr. 2.
2. Das deutsche Publikum wird Lönneberga nicht als realen Ortsnamen verstehen, da es ihnen nur aus Büchern bekannt ist, die sonst Fantasienamen wie Bullerbyn enthalten.
3. Die Geschichten von Astrid Lindgren verleihen den Ortsnamen kein Image, das Waren beschreibt.
BGH GRUR 2015, 875 "Fehlerkorrektur des Anspruchswortlauts - Rotorelemente"
1. Der Prüfung einer unzulässigen Erweiterung muss die Ermittlung des Sinngehalts des hierauf zu überprüfenden Patentanspruchs vorausgehen.
2. Bei der Ermittlung des Sinngehalts eines Patentanspruchs ist auch ein für sich genommen eindeutiger Wortlaut nicht ausschlaggebend, wenn die Auslegung des Anspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der weiteren Patentansprüche ergibt, dass zwei im Patentanspruch verwendete Begriffe gegeneinander auszutauschen sind.
Dies bedeutet, dass der Wortlaut eines Patentanpruchs bei der Schutzbereichsbestimmung qua Auslegung in Zusammenschau mit der Beschreibung und den Zeichnungen ggf. zur Korrektur sogar geändert und ausnahmsweise in sein Gegenteil verkehrt werden kann, wenn der Patentanspruch z.B. fehlerhaft formuliert wurde oder eine offensichtliche Vertauschung von Begriffen vorliegt, die durch anderweitige ganzheitliche Auslegung der Patentunterlagen nicht behebbar ist.
BGH GRUR 2015, 868 "Auslegung des Patentanspruchs vor Prüfung unzulässiger Erweiterung - Polymerschaum II"
1. Der Prüfung einer unzulässigen Erweiterung muss eine Auslegung des hierauf zu überprüfenden Patentanspruchs vorausgehen, bei der dessen Sinngehalt und insbesondere der Beitrag, den ein streitiges Merkmal zum Leistungsergebnis der Erfindung liefert, zu bestimmen sind.
2. Von der Bestimmung des Erfindungsgegenstands kann nicht mit der Begründung abgesehen werden, ein Merkmal sei unbestimmt und (deshalb) zur Abgrenzung vom Stand der Technik ungeeignet (im Anschluss an BGH GRUR 2009, 653 – Straßenbaumaschine).