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BGH GRUR 2024, 1033 "Keine Markenrechtsverletzung bei Vertrieb von Spielzeugmodellautos - VW Bulli"
2. Die Beklagte produziert und vertreibt hochpreisige Modellautos, darunter bevorzugt sog. Klassiker (Oldtimer) für Sammler und Werbekunden wie die im Unterlassungsantrag wiedergegebenen Modelle des VW Bus T1 („Bulli“). Der VW Bus T1 wurde erstmals 1950 auf den Markt gebracht und findet sich bis heute im Straßenbild.
Die Beklagte war Lizenznehmerin zunächst der Kl. und später einer 100 %igen Konzerntochter der Kl., der V. Z. GmbH. Unter diesem Lizenzverhältnis vertrieb sie unter ihrer Marke „Premium ClassiXXs“ das folgende Modell eines VW Bus T1:
3. Bei der Verbindung einer Formmarke mit weiteren wörtlichen oder bildlichen Kennzeichnungen muss für die Beantwortung der Frage, ob der angesprochene Verkehr darin einen Herkunftshinweis versteht, geprüft werden, ob die Formmarke unter dem Gesichtspunkt der Mehrfachkennzeichnung als eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis aufzufassen ist. Eine solche Mehrfachkennzeichnung stellt nicht zwangsläufig die Wahrnehmung der Form als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren durch den angesprochenen Verkehr infrage (vgl. , 23.1.2019 - C-698/17GRUR-RS 2019, 330 Rn. 47– Klement/EUIPO (Form eines Ofens)).
4. Dem Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke im Sinn von §14 II 3 MarkenG ist die Unlauterkeit außerhalb von „Trittbrettfahrer“-Konstellationen (vgl. dazu EuGH GRUR 2009, 756 – L'Oréal u. a.) nicht bereits immanent. Die Ausnutzung des guten Rufs allein ist auch nach der Rechtsprechung des EuGH noch kein die Unlauterkeit begründender Umstand. Es kommt vielmehr auf den vom nationalen Gericht zu prüfenden konkreten Einzelfall an.
5. Der Vertrieb von Spielzeug- oder Modellautos, bei denen sich jeglicher Zusammenhang mit der (dreidimensionalen) Marke des Herstellers der Kraftfahrzeuge allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals zwangsläufig wie beiläufig ergibt (vgl. BGH GRUR 2010, 776 – Opel-Blitz II; BGH GRUR 2023, 808 Rn. 25 – DACHSER), ist mit den vom EuGH entschiedenen „Trittbrettfahrer“-Konstellationen, die eine Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke begründen, nicht vergleichbar.
BGH GRUR 2020, 292 "Missbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung durch Kennzeichenrechtsinhaber - Da Vinci"

BGH GRUR 2019, 1053 "Markenrechtliche Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte Google-Anzeigen - ORTLIEB II"
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