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BGH GRUR 2016, 283 "Verwechslungsgefahr bejaht: Prägende Wirkung eines schutzunfähigen Bestandteils einer zusammengesetzten Marke - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE"
1. Der Grundsatz, dass allein wegen der Übereinstimmung in einem schutzunfähigen Bestandteil keine zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit angenommen werden kann, ist nicht ohne Weiteres und einschränkungslos auf die Fallkonstellation übertragbar, dass der potenziell kollisionsbegründende schutzunfähige Bestandteil nicht in der Klage- oder Widerspruchsmarke, sondern in der angegriffenen Marke enthalten ist.
2. Ein schutzunfähiger Bestandteil "„DSA“" einer aufgrund einer Wortmarke "BSA" angegriffenen Wort-/Bildmarke "DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE" gemäß
kann prägende und damit kollisionsbegründende Wirkung haben, wenn dieser Bestandteil zwar vom Verkehr als beschreibend erkannt (DSA ist Akronym für DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE), auf Grund der besonderen grafischen Gestaltung jedoch als das dominierende Element wahrgenommen wird, weil weitere schutzfähige Bestandteile in der zusammengesetzten Marke fehlen.