Aktuelle Beiträge

BGH GRUR 2016, 283 "Verwechslungsgefahr bejaht: Prägende Wirkung eines schutzunfähigen Bestandteils einer zusammengesetzten Marke - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE"

1. Der Grundsatz, dass allein wegen der Übereinstimmung in einem schutzunfähigen Bestandteil keine zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit angenommen werden kann, ist nicht ohne Weiteres und einschränkungslos auf die Fallkonstellation übertragbar, dass der potenziell kollisionsbegründende schutzunfähige Bestandteil nicht in der Klage- oder Widerspruchsmarke, sondern in der angegriffenen Marke enthalten ist.

2. Ein schutzunfähiger Bestandteil "„DSA“" einer aufgrund einer Wortmarke "BSA" angegriffenen Wort-/Bildmarke "DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE" gemäß

kann prägende und damit kollisionsbegründende Wirkung haben, wenn dieser Bestandteil zwar vom Verkehr als beschreibend erkannt (DSA ist Akronym für DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE), auf Grund der besonderen grafischen Gestaltung jedoch als das dominierende Element wahrgenommen wird, weil weitere schutzfähige Bestandteile in der zusammengesetzten Marke fehlen.

BGH GRUR 2016, 197 "Wahrnehmung einer verkehrsdurchgesetzten Warenform als Herkunftshinweis - Bounty"

Besteht zwischen einer verkehrsdurchgesetzten (hier: Kennzeichnungsgrad von über 50%) dreidimensionalen Klagemarke ("Bounty-Riegel") gemäß

https://s14-eu5.startpage.com/cgi-bin/serveimage?url=http%3A%2F%2Ft0.gstatic.com%2Fimages%3Fq%3Dtbn%3AANd9GcT0WFwMnCXXNa6stUlp5ga0t9hCtgEgdrA_S3nmQ3m1TWlcm02fNg&sp=7900816bcd360bd4aebfe200bca278e5&anticache=795841

und der beanstandeten, für identische Waren verwendeten Form (Kokosriegel "Wish") eine hochgradige Zeichenähnlichkeit, so ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Verkehr nicht nur die Form der Klagemarke, sondern auch die angegriffene Gestaltung als herkunftshinweisend wahrnimmt (Fortführung BGH GRUR 2007, 780 – Pralinenform I; BGH GRUR 2010, 1103 Rn. 28 = WRP 2010, 1508 – Pralinenform II).

EuGH GRUR 2016, 80 "Verwechslungsgefahr bejaht zwischen Kombinationsmarken und Buchstabenfolge"

Art. EWG_RL_2008_95 Artikel 4 EWG_RL_2008_95 Artikel 4 Absatz I Buchst. b der RL 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass bei identischen oder ähnlichen Waren und Dienstleistungen für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zwischen einer älteren Marke ("BGW") – die aus einer unterscheidungskräftigen, diese durchschnittlich kennzeichnungskräftige Marke prägenden Buchstabenfolge besteht – und einer jüngeren Marke ("BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft") – in die diese Buchstabenfolge unter Hinzufügung einer beschreibenden Wortkombination übernommen ist, die sich aus Wörtern zusammensetzt, deren Anfangsbuchstaben den Buchstaben der genannten Buchstabenfolge entsprechen, so dass diese von diesen Verkehrskreisen als Akronym dieser Wortkombination wahrgenommen wird – bestehen kann.