Aktuelle Beiträge

BPatG GRUR 2015, 271 "Schutzfähigkeit von Akronymen nicht unterscheidungskräftiger Angaben - ume"

Das Akronym ("ume") einer nicht unterscheidungskräftigen Angabe ("unique media entertainment") ist nicht automatisch ebenfalls schutzunfähig, wenn es nicht als Abkürzung eines Fachbegriffs wirkt, sondern der Volltext als ein zu Werbezwecken darauf Bezug nehmender Slogan.
 
Konkret wirkt „ume“ als Marke, die zu Werbezwecken mit einem auf die Einzelbuchstaben Bezug nehmenden Text "unique media entertainment" angereichert ist. Auch bei „AEG – aus Erfahrung gut“ kann AEG nicht als beschreibend angesehen werden.
 
(Abgrenzung zu BPatG, Beschl. v. 16.5.2007 – BPATG Aktenzeichen 33 W [pat] 3/05, BeckRS 2007, 11225 – TRM; BPatG, Beschl. v. 31.3.2010 – BPATG Aktenzeichen 26 W [pat] 76/09, BeckRS 2010, 16281 – VNB; BPatG, GRUR 2011, 524 – NAI).
 

BGH GRUR 2014, 1101 "Verwechslungsgefahr bejaht - Reichweite des Schutzes einer Farbmarke - Gelbe Wörterbücher Langenscheidt"

1. Eine Aussetzung des markenrechtlichen Verletzungsverfahrens im Hinblick auf ein gegen die Klagemarke gerichtetes Löschungsverfahren scheidet im Regelfall aus, wenn keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Löschungsverfahrens besteht.

2. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft einer abstrakten Farbmarke gemäß

ist nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme einer markenmäßigen Verwendung des angegriffenen Farbtons.

3. Zwischen zweisprachigen Wörterbüchern und Sprachlernsoftware besteht hochgradige Warenähnlichkeit.

4. Nimmt der Verkehr auf den angegriffenen Produktverpackungen z.B. gemäß

https://beck-online.beck.de/bibdata/zeits/grur/2014/img/grur_2014_11_0017.jpg

einen Farbton als eigenständiges (Zweit-)Kennzeichen und nicht als Teil eines zusammengesetzten Zeichens wahr, ist dieser Farbton isoliert der Prüfung der Zeichenähnlichkeit zu Grunde zu legen.

EuG T-608/11 “Nichtigkeit EU-Design wegen älterer EU-Marke (3D-Marke) - Schwan-Stabilo Boss Textmarker“

Löschung eines EU-Designs (Gemeinschaftsgeschmacksmusters) das einen Textmarker-Stift zum Gegenstand hat, aufgrund einer älteren EU-Marke (3D-Marke), das den bekannten BOSS Leuchtstift von Schwan-Stabilo gemäß

https://s14-eu5.ixquick.com/cgi-bin/serveimage?url=http%3A%2F%2F2.bp.blogspot.com%2F_CHG2GRbeET8%2FS-sB12WBDAI%2FAAAAAAAAPKM%2F5pdpwC3m5MA%2Fs400%2Fstabilo.png&sp=89f2d98bb4459c2fa9311a01c09cf9ac

betrifft (Gericht der Europäischen Union - Urteil vom 27.06.2013 - Az T-608/11 - Schwan-Stabilo ./. Beifa Group).