Aktuelle Beiträge
EuGH GRUR 2018, 1146 "Schutzfähigkeit (bejaht) für Schlossname als Fantasiebezeichnung für Sehenswürdigkeiten - NEUSCHWANSTEIN"
1. Das Wortzeichen „NEUSCHWANSTEIN“ bietet keinen Hinweis auf die geografische Herkunft der von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen (Klassen 3, 8, 14–16, 18, 21, 25, 28, 30, 32–36, 38 und 44), da das Schloss Neuschwanstein als solches kein Ort der Herstellung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen ist.
2. Für die Beurteilung der Frage des beschreibenden Charakters des Zeichens ist unerheblich, dass die erfassten Waren als Souvenirartikel an einem bestimmten Ort, auf den sich die Bezeichnung „Neuschwanstein“ bezieht, verkauft werden.
Anmerkung von Peter Ruess (GRUR 2018, 1150) zur Abgrenzung gegenüber BGH GRUR 2012, 1044 "Neuschwanstein", wo der Verwendung dieser Bezeichnung für Geschenk- und Souvenirartikel die Unterscheidungskraft abgesprochen wurde. Es bleibt dabei gemäss Ruess offen, ob ein deutsches Gericht eine markenmäßige Benutzung der Marke "NEUSCHWANSTEIN" für Geschenk- und Souvenirartikel im Falle einer Verletzungsklage bejahen würde.
EuGH GRUR 2016, 80 "Kein Eintragungshindernis für auf Schuhsohle aufgebrachte Farbe als Marke - Christian Louboutin/Van Haren"
Art. Buchst. e iii der RL 2008/95/EG I des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass ein Zeichen wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, gemäß
das aus einer auf der Sohle eines hochhackigen Schuhs aufgebrachten Farbe besteht, nicht ausschließlich aus der „Form“ im Sinne dieser Bestimmung besteht, wenn sein Hauptgegenstand eine Farbe ist, die nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode (hier: Farbe Rot - Pantone 18-1663TP) festgelegt worden ist.
Anmerkung zu dieser Entscheidung von Ruess, GRUR 2018, 898.
BGH GRUR 2018, 411 "Schutzfähigkeit (bejaht) wegen haptischen Sinneseindrucks eines wesentlichen Formmerkmals - Traubenzuckertäfelchen"
1. Nur solche Formgestaltungen sind technisch bedingt und vom Markenschutz gemäß 2ausgeschlossen, bei denen die von der Form erzeugte Wirkung technischer Natur ist. Vermittelt ein wesentliches Merkmal einer Form gemäß
allein geschmackliche, optische oder haptische Sinneseindrücke, liegen darin Wirkungen auf nichttechnischem Gebiet, so dass das Schutzhindernis nicht eingreift.
2. Im Löschungsverfahren bilden die drei in IIangeführten Schutzhindernisse keinen einheitlichen Streitgegenstand. Dem Bundespatentgericht ist es deshalb verwehrt, ein vom Löschungsantragsteller nicht geltend gemachtes Schutzhindernis von Amts wegen zu prüfen.