Aktuelle Beiträge

EuG Mitt 2016, 559 "Ähnlichkeit zwischen MACCOFFEE und geschützten Marken von McDonald's"

Die Nichtigerklärung der Marke MACCOFFEE für Nahrungsmittel und Getränke durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ist nicht zu beanstanden, da der Eintragung der Marke die Wertschätzung der Marken von McDonald's entgegensteht, die in gleicher Weise die Vorsilbe "Mac" oder "Mc" mit dem Namen eines Nahrungsmittels oder eines Getränks verbinden (Gericht der Europäischen Union - Urteil vom 05.07.2016 - Az T-518/13).

BGH GRUR 2016, 1167 "Nachweis von Verkehrsdurchsetzung durch demoskopische Gutachten - Sparkassen-Rot"

1. Im Rahmen einer Befragung zur Erstellung eines demoskopischen Gutachtens zur Verkehrsdurchsetzung einer Marke (hier: der als betriebliche Kollektivmarke angemeldeten abstrakten Farbmarke Nr. 30211120 „Rot“ (HKS 13)) gemäß

https://beck-online.beck.de/bibdata/zeits/grur/2016/img/grur_2016_11_0003.png

ist mit der Eingangsfrage zu ermitteln, ob der Befragte das in Rede stehende Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen schon einmal wahrgenommen hat. Erst im Anschluss daran kann bei dem Personenkreis, der das Zeichen kennt, nachgefragt werden, ob er es als Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen sieht. Dabei darf die Eingangsfrage den herkunftshinweisenden Charakter des Zeichens nicht bereits suggerieren.

2. Steht fest, dass mehrere Dienstleistungen unterschiedlicher Art typischerweise von einem einzigen Unternehmen erbracht werden (hier: Bankdienstleistungen für Privatkunden) und der angesprochene Verkehr erwartet, wenn er die wichtigste dieser Dienstleistungen in Anspruch nimmt (hier: Führung eines Girokontos), dass das Unternehmen auf Anfrage weitere Dienstleistungen (hier: Ausgabe von Debit- und Kreditkarten, Kredite, Geldanlagen usw) anbietet, kann dieses Dienstleistungsbündel Gegenstand einer einzigen Befragung zur Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens sein, das hierfür Geltung beansprucht.

3. Ein demoskopisches Gutachten kann den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung erbringen, wenn es keine grundlegenden methodischen Mängel aufweist und nach Abschlägen einen Kennzeichnungsgrad von über 50 % ergibt.

4. Ein demoskopisches Gutachten ist nicht geeignet, die Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens zu widerlegen, wenn auf sein Ergebnis wegen methodischer Mängel Aufschläge gemacht werden müssen, die dazu führen, dass für das in Frage stehende Zeichen ein Kennzeichnungsgrad von über 50 % erreicht wird.

5. Ebenso wie größere Zeiträume zwischen Anmeldetag und Zeitpunkt der Erstattung eines demoskopischen Gutachtens regelmäßig die Annahme ausschließen, das Gutachtenergebnis könne auf den Anmeldetag zurückbezogen werden, stehen größere Zeiträume zwischen der Erstattung eines demoskopischen Gutachtens und der Entscheidung über den Löschungsantrag im Regelfall dessen Verwertung im Rahmen der Prüfung einer Verkehrsdurchsetzung im Entscheidungszeitpunkt entgegen.

BGH Mitt 2016, 393 "Gattungsbezeichnungen als Titel von Apps - wetter.de"

1. Titelschutzfähige Werke im Sinne MarkenG § 5 Absatz III können auch Apps für Mobilgeräte gemäß

https://lh3.googleusercontent.com/A-2JDwcDUbl4SliYy1SGWyA3Rw10SpwOP13vaUwvmcXn72C2H91buFeFuxnF4WiHWOCD=w300

sowie Informationsangebote im Internet sein.

2. Der Bezeichnung „wetter.de“ kommt, da sie sich in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft, keine für einen Werktitelschutz hinreichende originäre Unterscheidungskraft für eine App und eine Internetseite zu, auf der ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Informationen in Bezug auf das Thema Wetter zum Abruf bereitgehalten werden.

3. Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Zeitungs- und Zeitschriftentitel geltenden geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werktiteln können auf Apps für Mobilgeräte und auf Internetangebote, die nicht auch als Printversion erhältlich sind, nicht angewendet werden, weil es (bislang) an einer entsprechenden Verkehrsgewöhnung an die Benutzung von Gattungsbezeichnungen in diesen Bereichen fehlt.