Aktuelle Beiträge

OLG München GRUR 2016, 745 "Keine Benutzung einer geografischen Herkunftsangabe für Bier - Klosterseer"

1. Zulässigkeit der Bezeichnung Klosterseer für Bier.

2. Die Angabe „Klosterseer“ wird vom maßgeblichen Durchschnittsverbraucher nicht als Kennzeichnung der geografischen Herkunft des so bezeichneten Bieres verstanden. Denn unstreitig gibt es eine Vielzahl von Seen, die Klostersee genannt werden, von denen keiner überregionale Bekanntheit genießt.

OLG München GRUR 2016, 745 "Irreführende geografische Herkunftsangabe für Bier - Chiemseer"

1. Unzulässigkeit der Bezeichnung Chiemseer für ein in Rosenheim gebrautes Bier.

2. Die Bezeichnung „Chiemseer“ stellt eine geografische Herkunftsangabe dar, da sie in adjektivischer Form Bezug auf den deutschlandweit bekannten Chiemsee nimmt. Sie stellt sich als irreführend dar, weil das Bier nicht von einer am Chiemsee gelegenen Brauerei stammt.

3. Der Zusatz „Chiemgauer Brauhaus Rosenheim“ ist nicht geeignet, diese Irreführungsgefahr auszuräumen.

BGH GRUR 2016, 497 "Bekanntgabe des Kontoinhabers durch Bank bei Markenfälschung - Davidoff Hot Water II"

MarkenG § 19 II 1 Hs. 2 ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gem. ZPO § 383 Absatz I Nr. 6 die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde.