Aktuelle Beiträge
OLG München GRUR 2016, 745 "Keine Benutzung einer geografischen Herkunftsangabe für Bier - Klosterseer"
1. Zulässigkeit der Bezeichnung Klosterseer für Bier.
2. Die Angabe „Klosterseer“ wird vom maßgeblichen Durchschnittsverbraucher nicht als Kennzeichnung der geografischen Herkunft des so bezeichneten Bieres verstanden. Denn unstreitig gibt es eine Vielzahl von Seen, die Klostersee genannt werden, von denen keiner überregionale Bekanntheit genießt.
OLG München GRUR 2016, 745 "Irreführende geografische Herkunftsangabe für Bier - Chiemseer"
1. Unzulässigkeit der Bezeichnung Chiemseer für ein in Rosenheim gebrautes Bier.
2. Die Bezeichnung „Chiemseer“ stellt eine geografische Herkunftsangabe dar, da sie in adjektivischer Form Bezug auf den deutschlandweit bekannten Chiemsee nimmt. Sie stellt sich als irreführend dar, weil das Bier nicht von einer am Chiemsee gelegenen Brauerei stammt.
3. Der Zusatz „Chiemgauer Brauhaus Rosenheim“ ist nicht geeignet, diese Irreführungsgefahr auszuräumen.
OLG Nürnberg GRUR 2014, 1199 "Fußball-Stecktabelle als Werk der Gebrauchskunst - Kicker-Stecktabelle"
1. Eine Stecktabelle gemäß
die geeignet ist, den Tabellenstand der ersten drei Fußballligen durch Anbringen von Pappkärtchen in vorgestanzten Schlitzen darzustellen, ist keine Darstellung wissenschaftlicher Art; sie ist aber als Werk der bildenden Kunst nach Nr. I4 schutzfähig.
2. Die nach der „Geburtstagszug“-Entscheidung des BGH (GRUR 2014, 175) reduzierten Anforderungen an die Schöpfungshöhe bei Werken der Gebrauchskunst führen zu einem entsprechend engen Schutzbereich. Verhältnismäßig geringe Abweichungen sind daher geeignet, eine freie Bearbeitung zu begründen.