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BGH GRUR 2024, 1315 "Keine Benennung eingesetzter KI als Miterfinder - DABUS"
1. Erfinder im Sinne von §37 PatG I kann nur eine natürliche Person sein. Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt.
2. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder ist auch dann möglich und erforderlich, wenn zum Auffinden der beanspruchten technischen Lehre ein System mit künstlicher Intelligenz eingesetzt worden ist.
3. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder im dafür vorgesehenen amtlichen Formular genügt nicht den Anforderungen aus §37 PatG I, wenn zugleich beantragt wird, die Beschreibung um den Hinweis zu ergänzen, die Erfindung sei durch eine künstliche Intelligenz generiert oder geschaffen worden.
4. Die Ergänzung einer hinreichend deutlichen Erfinderbenennung um die Angabe, der Erfinder habe eine näher bezeichnete künstliche Intelligenz zur Generierung der Erfindung veranlasst, ist rechtlich unerheblich und rechtfertigt nicht die Zurückweisung der Anmeldung nach §42 PatG III.
Die Stellung als Erfinder ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur das Ergebnis eines tatsächlichen Vorgangs, nämlich des Auffindens einer neuen technischen Lehre. Sie umfasst vielmehr auch rechtliche Beziehungen. So begründet die Stellung als Erfinder das Recht auf das Patent. Daneben entsteht das Erfinderpersönlichkeitsrecht.
Mit der Einführung des Erfinderprinzips im Patentgesetz im Jahre 1936 und der damit verbundenen Abkehr von dem zuvor geltenden Anmelderprinzip haben die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Grundsätze über sog. Betriebs-, Dienst- und Gesellschaftererfindungen ihre Grundlage verloren.
Als Erfinder im Sinne dieser Regelung wurde schon auf der Grundlage der inhaltsgleichen Regelung in §3 PatG aF diejenige (natürliche) Person verstanden, deren schöpferischer Tätigkeit die Erfindung entspringt.
(Anmerkung von Anette Gärtner)
BGH GRUR 2023, 39 "Veranlassung zur Heranziehung der Kenntnis eines technischen Sachverhalts - Leuchtdiode"
1. Das Beschreiten eines bestimmten Lösungswegs lag für den Fachmann nahe, wenn er eine Entgegenhaltung zur Lösung eines technischen Problems (Aufwachsen von GaN-Schichten auf einem Saphirsubstrat zur Herstellung einer Leuchtdiode) herangezogen und diese ihm eine Möglichkeit aufgezeigt hätte, wie das Problem mit angemessener Erfolgserwartung gelöst werden kann (Aufwachsen in (0001)-Richtung mittels metallorganisch chemischer Dampfabscheidung (MOCDV)), insbesondere wenn es sich bei dieser Lösung allgemein um die vorherrschende Praxis (bei GaN-Halbleitern) handelte und alternative Ansätze keine signifikant höheren Erfolgsaussichten begründeten.
2. Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann nahelag, sich bei der Lösung eines bestimmten Problems dieser Kenntnis zu bedienen (Bestätigung von BGH GRUR 2018, 716 Rn. 28 – Kinderbett; BGH GRUR 2009, 743 Rn. 37 – Airbag-Auslösesteuerung).
BGH GRUR 2022, 59 "Auffindbarkeit eines elektronischen Dokuments im Internet über Verzeichnis für fachbezogene Veröffentlichungen - Diskontinuierliche Funkverbindung"
1. Bei einer streitgenössischen Nebenintervention im Sinne von § 69 ZPO ist die Zulässigkeit der von einer Partei und ihrem Streithelfer eingelegten Rechtsmittel grundsätzlich gesondert zu beurteilen.
2. Ein elektronisches Dokument, das im Internet auf einem ftp-Server vorgehalten wird, ist jedenfalls dann der Öffentlichkeit zugänglich, wenn es über ein Verzeichnis aufgerufen werden kann, das der Öffentlichkeit als Speicherort für fachbezogene Veröffentlichungen bekannt ist und als Informationsquelle zur Verfügung steht.- Seite 1 von 20
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