Aktuelle Beiträge
BGH GRUR 2017, 54 "Einführung neuer Widerrufsgründe im Einspruchsbeschwerdeverfahren - Ventileinrichtung"
1. Das Patentgericht ist nicht befugt, im Einspruchsbeschwerdeverfahren von Amts wegen neue Widerrufsgründe, die nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor dem Patentamt waren, aufzugreifen und hierauf seine Entscheidung zu stützen (Bestätigung von BGH, GRUR 1995, 333 – Aluminium-Trihydroxid).
2. Wenn eine das Patent aufrechterhaltende Entscheidung des Patentamts in zulässiger Weise mit der Beschwerde angefochten ist, darf der Einsprechende im Beschwerdeverfahren zusätzliche Widerrufsgründe geltend machen, die nicht zum Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gehören.
BPatG Mitt 2016, 556 "Akteneinsicht betreffend den Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG"
Der Wunsch, dass ein im Patentnichtigkeitsverfahren nach § 83 Abs. 1 PatG ergangener früher gerichtlicher Hinweis (auf Gesichtspunkte, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder der Konzentration der Verhandlung auf die für die Entscheidung wesentlichen Fragen dienlich sind) Dritten, insbes. Wettbewerbern, nicht zur Kenntnis gelangt, stellt – soweit der Hinweis keine geheimhaltungsbedürftigen betrieblichen Interna der Parteien enthält – kein der Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dar.
Soweit die Nichtigkeitsbeklagte darauf verweist, die Kenntnis des gerichtlichen Hinweises würde ihren Wettbewerbern Wettbewerbsvorteile dahingehend verschaffen, in welchem Umfang das Streitpatent potentiell zu beachten sei oder nicht, macht sie damit nur ein privates (somit nicht-schutzwürdiges) Interesse am Bestand bzw. der Durchsetzung ihres Patents geltend.
BGH GRUR 2016, 1254 "Äquivalente Patentbenutzung bei konkreter Formulierung eines Merkmals - V-förmige Führungsanordnung"
Die Orientierung der Überlegungen des Fachmanns, mit denen er ein im Sinne des Merkmals der Erfindung gleichwirkendes Austauschmittel als gleichwirkend auffinden kann, am Patentanspruch und damit die Verletzung des Patents mit äquivalenten Mitteln kann regelmäßig nicht mit der Begründung verneint werden, der Patentinhaber habe sich mit der konkreten Formulierung des Merkmals auf eine dessen Wortsinn entsprechende Ausgestaltung festgelegt.
Eine Ausführung von Führungsanordnungen einer beanstandeten Ausführungsform "in conic shape" gemäß
wurde als patentverletzend bejaht.
Die im Klagepatent in den Zeichnungsfiguren gemäß
dargestellten Führungsanordnungen (18) in "V-Form" wurden vom Senat (anders als vom LG und OLG Düsseldorf) als einzige in der Patentschrift beschriebene Ausführungsform erkannt. Da keine weitere Ausgestaltung der Führungsanordnungen in der Patentschrift beschrieben war, konnten die beanstandeten Anordnungen in "U-Form" (abgerundete "conic shapes") als äquivalent patentverletzend beurteilt werden.