Aktuelle Beiträge

BGH GRUR 2018, 216 "Berechtigte Einsprechende im Einspruchsverfahren - Ratschenschlüssel"

Einem Einspruchsverfahren kann als Einsprechender auch derjenige Dritte beitreten, gegen den der Patentinhaber wegen Verletzung des Patents den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt hat.
 
Nach konkreter Fromulierung von PatG §59 II kann, wenn gegen ein Patent Einspruch erhoben worden ist, jeder Dritte dem Einspruchsverfahren nach Ablauf der Einspruchsfrist als Einsprechender beitreten, der nachweist, dass gegen ihn Klage wegen Verletzung des Patents erhoben worden ist, sofern er den Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag erklärt, an dem die Verletzungsklage erhoben worden ist. Das gleiche gilt für jeden Dritten, der nachweist, dass er nach einer Aufforderung des Patentinhabers, eine angebliche Patentverletzung zu unterlassen, gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat, dass er das Patent nicht verletze.
 
Durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist - neben den beiden Fallgruppen gemäß PatG §59 II - vom Patentinhaber auch der Bereich des bloßen außergerichtlichen Verfahrens  verlassen worden.
 

BGH GRUR 2018, 84 "Bestimmung der internationalen Zuständigkeit bei rechtsverletzenden Warenverkäufen über Internetseite - Parfummarken"

1. Bei der Bestimmung des für die internationale Zuständigkeit maßgeblichen schadensbegründenden Ereignisses in Fällen, in denen demselben Beklagten in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen in Form der „Benutzung“ im Sinne von Art. EWG_VO_207_2009 Artikel 9 Absatz I VO Nr. 207/2009 vorgeworfen werden, ist nicht auf jede einzelne Verletzungshandlung abzustellen, sondern es ist eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens vorzunehmen, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht.

2. Bietet ein Wirtschaftsteilnehmer (zB aus Italien) auf seiner Internetseite, die sich an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten (zB in Deutschland) richtet, unter Verletzung der Rechte aus einer Unionsmarke Waren zum Kauf an, die auf dem Bildschirm betrachtet und über die Internetseite bestellt werden können, ist der Ort des für die internationale Zuständigkeit maßgeblichen schadensbegründenden Ereignisses der Ort, an dem der Prozess der Veröffentlichung des Angebots durch den Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite in Gang gesetzt worden ist (also hier Italien), und nicht der Ort, an dem die Internetseite abgerufen werden kann (also hier nicht Deutschland). Kommt der Kontakt zu Abnehmern in anderen Mitgliedstaaten (zB Deutschland) dadurch zustande, dass der Händler (zB aus Italien) Produkt- und Preislisten per E-Mail versendet, ist der Ort des schadensbegründenden Ereignisses der Ort, an dem die Versendung der E-Mail veranlasst wird (also Italien).

Anmerkung: Kommentierung zur "Parfummarken"-Entscheidung von Kur in GRUR 2018, 358 "De-facto Abschaffung der deliktischen Zuständigkeit im Unionsmarkenrecht?"

EPA G1/16 vom 18.12.2017 (nicht in AB veröff.) – Disclaimer III

Die Große Beschwerdekammer des EPA behält die unterschiedlichen Art. 123(2) EPÜ-Testkriterien zu „nicht offenbarten“ (G 1/03 und G 2/03) vs. „offenbarten“ (G 2/10) Disclaimern bei.
 
In der Rechtsprechung des Europäischen Patentamts wird weiter zwischen „offenbarten Disclaimern“ und „nicht offenbarten Disclaimer“ unterschieden.
 
Ein „nicht-offenbarter Disclaimer“ liegt vor, wenn weder der Disclaimer selbst, noch der durch den Disclaimer ausgeschlossene Gegenstand in der Patentanmeldung offenbart ist. Im Gegensatz hierzu ist der „offenbarte Disclaimer“, zwar auch nicht als Disclaimer in der Patentanmeldung offenbart, jedoch ein durch den Disclaimer ausgeschlossener Gegenstand (z.B. eine ursprüngliche Ausführungsform der Erfindung, die nachträglich bewusst als nicht mehr zur beanspruchten Erfindung gehörend ausgeschlossen wurde).

Ob nun ein in den Patentanspruch aufgenommener „nicht-offenbarter Disclaimer“ als vorschriftmäßig gemäß Artikel 123(2) EPÜ anzusehen ist, ist weiter anhand der von der Großen Beschwerdekammer in G 1/03 und G 2/03 aufgestellten Kriterien zu entscheiden.

Oftmals wurde die zu „offenbarten Disclaimern“ ergangene Entscheidung G 2/10 in der jüngeren Rechtsprechung des EPA von einigen Beschwerdekammern zum Teil dahingehend (über-)interpretiert, dass kein Raum mehr für „nicht-offenbarte Disclaimer“ gemäß den Kriterien von G1/03 und G2/03 verblieb.

Die Große Beschwerdekammer stellt nun mit dieser Entscheidung G1/16 klar, dass in Bezug auf Artikel 123(2) EPÜ für „nicht-offenbarte Disclaimer“ weiterhin allein die in G1/02 und G2/03 und für „offenbarte Disclaimer“ die in G2/10 aufgestellten Kriterien zu gelten haben.