Aktuelle Beiträge

BPatG Mitt 2016, 556 "Akteneinsicht betreffend den Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG"

Der Wunsch, dass ein im Patentnichtigkeitsverfahren nach § 83 Abs. 1 PatG ergangener früher gerichtlicher Hinweis (auf Gesichtspunkte, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder der Konzentration der Verhandlung auf die für die Entscheidung wesentlichen Fragen dienlich sind) Dritten, insbes. Wettbewerbern, nicht zur Kenntnis gelangt, stellt – soweit der Hinweis keine geheimhaltungsbedürftigen betrieblichen Interna der Parteien enthält – kein der Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dar.

Soweit die Nichtigkeitsbeklagte darauf verweist, die Kenntnis des gerichtlichen Hinweises würde ihren Wettbewerbern Wettbewerbsvorteile dahingehend verschaffen, in welchem Umfang das Streitpatent potentiell zu beachten sei oder nicht, macht sie damit nur ein privates (somit nicht-schutzwürdiges) Interesse am Bestand bzw. der Durchsetzung ihres Patents geltend.

BGH GRUR 2016, 1254 "Äquivalente Patentbenutzung bei konkreter Formulierung eines Merkmals - V-förmige Führungsanordnung"

Die Orientierung der Überlegungen des Fachmanns, mit denen er ein im Sinne des Merkmals der Erfindung gleichwirkendes Austauschmittel als gleichwirkend auffinden kann, am Patentanspruch und damit die Verletzung des Patents mit äquivalenten Mitteln kann regelmäßig nicht mit der Begründung verneint werden, der Patentinhaber habe sich mit der konkreten Formulierung des Merkmals auf eine dessen Wortsinn entsprechende Ausgestaltung festgelegt.

Eine Ausführung von Führungsanordnungen einer beanstandeten Ausführungsform "in conic shape" gemäß

wurde als patentverletzend bejaht.

Die im Klagepatent in den Zeichnungsfiguren gemäß

dargestellten Führungsanordnungen (18) in "V-Form" wurden vom Senat (anders als vom LG und OLG Düsseldorf) als einzige in der Patentschrift beschriebene Ausführungsform erkannt. Da keine weitere Ausgestaltung der Führungsanordnungen in der Patentschrift beschrieben war, konnten die beanstandeten Anordnungen in "U-Form" (abgerundete "conic shapes") als äquivalent patentverletzend beurteilt werden.

BPatG Mitt 2016, 503 "Erneute Anhörung im Prüfungsverfahren vor dem DPMA – Strombegrenzungsschaltung"

Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 PatG in seiner durch Art. 1 Nr. 17 des „Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes“ (PatNovG) vom 19.10.2013 geänderten Fassung sind die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamtes verpflichtet, in Patentprüfungsverfahren nach einer ersten Anhörung weitere Anhörungen durchzuführen, wenn der Patentanmelder dies beantragt. Im Gegensatz zur bisherigen Gesetzeslage ist hierfür lediglich ein entsprechender Antrag des Anmelders, nicht aber die Frage der Sachdienlichkeit entscheidend.
 
Insbesondere dann, wenn in einer ersten Anhörung keine abschließende Entscheidung (Erteilung/Zurückweisung) getroffen wird und die Prüfungsstelle z.B. eine Nachrecherche ankündigt, muss im nachfolgenden wieder schriftlichen Verfahren somit eine beantragte weitere Anhörung erneut bewilligt werden.