Aktuelle Beiträge

OLG München GRUR 2016, 745 "Irreführende geografische Herkunftsangabe für Bier - Chiemseer"

1. Unzulässigkeit der Bezeichnung Chiemseer für ein in Rosenheim gebrautes Bier.

2. Die Bezeichnung „Chiemseer“ stellt eine geografische Herkunftsangabe dar, da sie in adjektivischer Form Bezug auf den deutschlandweit bekannten Chiemsee nimmt. Sie stellt sich als irreführend dar, weil das Bier nicht von einer am Chiemsee gelegenen Brauerei stammt.

3. Der Zusatz „Chiemgauer Brauhaus Rosenheim“ ist nicht geeignet, diese Irreführungsgefahr auszuräumen.

OLG Düsseldorf GRUR 2016, 536 "Rechtmäßigkeit des „Düsseldorfer Besichtigungsverfahrens“ - Besichtigungsanordnung"

1. Es spricht einiges dafür, dass der Antragsgegner eines so genannten „Düsseldorfer Verfahrens“ gegenüber der Herausgabe eines ungeschwärzten Sachverständigengutachtens an den Antragsteller geltend machen kann, das „Düsseldorfer Verfahren“ sei zu Unrecht eingeleitet worden.

2. Das gilt aber nur dann, wenn der Antragsgegner alsbald nach Kenntnisnahme von dem Verfahren die Rechtmäßigkeit des „Düsseldorfer Verfahrens“ angreift.

(Zum „Düsseldorfer Besichtigungsverfahren“ instruktiv Kühnen, GRUR 2005, 185; ders., Mitt 2009, 211)

BGH GRUR 2016, 497 "Bekanntgabe des Kontoinhabers durch Bank bei Markenfälschung - Davidoff Hot Water II"

MarkenG § 19 II 1 Hs. 2 ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gem. ZPO § 383 Absatz I Nr. 6 die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde.