Aktuelle Beiträge

BGH GRUR 2016, 361 "Nichtstatthafte Prüfung der Klarheit eines beschränkten Patentanspruchs - Fugenband"

1. Im Falle einer Selbstbeschränkung durch den Patentinhaber im Nichtigkeitsverfahren ist eine Prüfung der Klarheit des beschränkten Patentanspruchs jedenfalls insoweit nicht statthaft, als die mutmaßliche Unklarheit bereits in den erteilten Ansprüchen enthalten war.

2. Ist eine Patentnichtigkeitsklage von mehreren Klägern erhoben oder sind mehrere Klageverfahren, die dasselbe Patent zum Gegenstand haben, zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden, sind die Kläger notwendige Streitgenossen gemäß ZPO § 62.

BPatG GRUR 2016, 286 "Auslegung einer undifferenzierten Nichtbenutzungseinrede - Yosaja/YOSOI"

1. Das undifferenzierte Bestreiten der Benutzung einer Widerspruchsmarke ist regelmäßig als Erhebung beider Einreden nach MARKENG § 43 Absatz I 1 und 2 MarkenG zu verstehen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Soweit nach der Datenlage nur die Voraussetzungen für die Einrede nach MARKENG § 43 Absatz I 2 MarkenG gegeben sind, ist eine solche verfahrensrechtliche Erklärung entsprechend BGB § 133 im Zweifel dahingehend auszulegen, dass nur diese nach dem Gesetz mit Rechtswirkung mögliche und damit sinnvolle Einrede erhoben werden soll.

2. Die Rechtsauffassung des Präsidenten des HABM gemäß Mitteilungen Nr. 4/03 vom 16.7.2003 und Nr. 2/12 vom 20.6.2012, wonach vor dem 20.6.2012 mit allen in der Überschrift einer bestimmten Klasse aufgeführten Oberbegriffen eingetragene Marken für sämtliche in der zum Anmeldezeitpunkt maßgeblichen alphabetischen Liste der entsprechenden Klasse aufgeführten Produkte Schutz genießen sollen, widerspricht fundamentalen registerrechtlichen Grundsätzen und auch der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2012, 822 – Chartered Institut of Patent Attorneys [IP-Translator]). Sie ist nicht vereinbar mit der Funktion des Markenregisters, allein mit den dort aufgeführten Angaben die Öffentlichkeit und insbesondere die Mitbewerber über den waren- und dienstleistungsmäßigen Schutzumfang von Marken klar und eindeutig zu unterrichten.

3. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

BGH GRUR 2016, 283 "Verwechslungsgefahr bejaht: Prägende Wirkung eines schutzunfähigen Bestandteils einer zusammengesetzten Marke - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE"

1. Der Grundsatz, dass allein wegen der Übereinstimmung in einem schutzunfähigen Bestandteil keine zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit angenommen werden kann, ist nicht ohne Weiteres und einschränkungslos auf die Fallkonstellation übertragbar, dass der potenziell kollisionsbegründende schutzunfähige Bestandteil nicht in der Klage- oder Widerspruchsmarke, sondern in der angegriffenen Marke enthalten ist.

2. Ein schutzunfähiger Bestandteil "„DSA“" einer aufgrund einer Wortmarke "BSA" angegriffenen Wort-/Bildmarke "DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE" gemäß

kann prägende und damit kollisionsbegründende Wirkung haben, wenn dieser Bestandteil zwar vom Verkehr als beschreibend erkannt (DSA ist Akronym für DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE), auf Grund der besonderen grafischen Gestaltung jedoch als das dominierende Element wahrgenommen wird, weil weitere schutzfähige Bestandteile in der zusammengesetzten Marke fehlen.