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BGH GRUR 2016, 265 "Anforderungen an Prüfung einer widerrechtlichen Entnahme - Kfz-Stahlbauteil"

Ob ein Berechtigter die Übertragung einer Patentanmeldung oder die Einräumung einer Mitberechtigung daran verlangen kann bzw. ob ein Anspruch auf Nennung als (Mit-)Erfinder besteht, erfordert einen prüfenden Vergleich der zum Patent angemeldeten Lehre mit derjenigen, deren widerrechtliche Entnahme geltend gemacht wird. Dazu ist in erster Linie zu untersuchen, inwieweit beide Lehren übereinstimmen. Ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, lässt sich in der dafür vorzunehmenden Gesamtschau zuverlässig nur auf der Grundlage festgestellter Übereinstimmungen zwischen der als entnommen geltend gemachten und der angemeldeten Lehre beurteilen (Weiterführung von BGH GRUR 1981, 186 – Spinnturbine II, und BGH Mitt 1996, 16 – Gummielastische Masse I). Eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite wird nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt.

BGH GRUR 2016, 209 "Reichweite der Zurechnung fremder Inhalte - Haftung für Hyperlink"

1. Eine wettbewerbsrechtliche Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite wird nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt.

2. Wer sich fremde Informationen zu eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen auf Grund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.

3. Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link (insbesondere keinen Deeplink sondern nur einen Startseitenlink) setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.

4. Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, ist bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt.

BGH GRUR 2016, 197 "Wahrnehmung einer verkehrsdurchgesetzten Warenform als Herkunftshinweis - Bounty"

Besteht zwischen einer verkehrsdurchgesetzten (hier: Kennzeichnungsgrad von über 50%) dreidimensionalen Klagemarke ("Bounty-Riegel") gemäß

https://s14-eu5.startpage.com/cgi-bin/serveimage?url=http%3A%2F%2Ft0.gstatic.com%2Fimages%3Fq%3Dtbn%3AANd9GcT0WFwMnCXXNa6stUlp5ga0t9hCtgEgdrA_S3nmQ3m1TWlcm02fNg&sp=7900816bcd360bd4aebfe200bca278e5&anticache=795841

und der beanstandeten, für identische Waren verwendeten Form (Kokosriegel "Wish") eine hochgradige Zeichenähnlichkeit, so ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Verkehr nicht nur die Form der Klagemarke, sondern auch die angegriffene Gestaltung als herkunftshinweisend wahrnimmt (Fortführung BGH GRUR 2007, 780 – Pralinenform I; BGH GRUR 2010, 1103 Rn. 28 = WRP 2010, 1508 – Pralinenform II).