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BGH GRUR 2015, 1214 "Keine Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt zwischen Wort- und 3D-Marke - Goldbären"

1. Eine Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke (hier: Goldbären) und/oder einer Wortbildmarke gemäß

und einer dreidimensionalen Gestaltung (hier: Schokoladenprodukte in Form eines Bären mit Bezeichnung "Lindt" mit goldfarbener Verpackung sowie roter Schleife um den Hals) gemäß

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ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie kann sich aber weder in klanglicher noch in bildlicher Hinsicht ergeben, vielmehr kann eine Zeichenähnlichkeit nur aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt folgen.

2. Bei der Beurteilung der Frage der Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung darf nicht über die Ähnlichkeit im Sinngehalt ein Motivschutz begründet werden oder eine uferlose Ausweitung des Schutzbereichs der Wortmarke mit der Folge einer umfassenden Monopolisierung von Warengestaltungen vorgenommen werden.

3. Die begriffliche Ähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung ist anzunehmen, wenn die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Hierzu ist erforderlich, dass sich die Benennung der beanstandeten Gestaltung mit dem Markenwort für den Verkehr aufdrängt, ohne dass hierfür mehrere gedankliche Zwischenschritte notwendig sind und ohne dass es andere Bezeichnungen für die dreidimensionale Gestaltung gibt, die gleich naheliegend sind.

4. Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit einer für Fruchtgummiprodukte eingetragenen Wortmarke (hier: Goldbären) ist in die Prüfung der Zeichenähnlichkeit bei einer Kollision mit einer dreidimensionalen Gestaltung (hier: in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur) nicht die Produktform einzubeziehen, für die der Markeninhaber die Wortmarke nutzt (hier: konkrete Gestaltung der Gummibärchen).

5. Im vorliegenden Fall wurde eine Verwechslungsgefahr verneint, da hierfür die Verkehrskreise von den nachdrücklich auf „Lindt“ hinweisenden Wortelementen und der Goldfolie in Kombination mit dem roten Halsband nebst Anhänger als herkunftshinweisenden Gestaltungsmerkmalen absehen hätten müssen und aus der angegriffenen Gesamtgestaltung allein Form und Farbe der Gestaltung herausgreifen und eine Verbindung zu dem Wort „Goldbären“ hätten herstellen müssen.

BGH GRUR 2015, 1184 "Keine Patentfähigkeit einer Maßnahme zur Entsperrung von Touchscreens - Entsperrbild"

1. Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit bleiben Anweisungen, die die Vermittlung bestimmter Inhalte betreffen und damit darauf zielen, auf die menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken, als solche außer Betracht. Anweisungen, die Informationen betreffen, die nach der erfindungsgemäßen Lehre wiedergegeben werden sollen, können die Patentfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit nur insoweit stützen, als sie die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (Bestätigung von BGH, GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen; BGH, GRUR 2015, 660 – Bildstrom).

2. Informationsbezogene Merkmale eines Patent­an­spruchs sind darauf hin zu untersuchen, ob die wiederzugebende Information sich zugleich als Ausführungsform eines – im Patentanspruch nicht schon anderweitig als solches angegebenen – technischen Lösungsmittels darstellt. In einem solchen Fall ist das technische Lösungsmittel bei der Prüfung auf Patentfähigkeit zu berücksichtigen.

EPA G3/14 AB 2015, A102 – Prüfung von Anspruchsänderungen auf Klarheit im EPA-Einspruchsverfahren

Bei der Prüfung nach Art. 101 (3) EPÜ, ob das Patent in der geänderten Fassung den Erfordernissen des EPÜ genügt, können die Ansprüche des Patents nur auf die Erfordernisse des Art. 84 EPÜ (Klarheit) geprüft werden, sofern – und dann auch nur soweit – diese Änderung einen Verstoß gegen Art. 84 EPÜ herbeiführt.
 
Konkreter Fall: ein Merkmal eines abhängigen Anspruchs, das dort mit anderen Merkmalen verbunden war, wird in den in den unabhängigen Anspruch aufgenommen.
 
1. (Nur) wenn hierdurch eine Unklarheit eingebracht wird, kann diese geprüft werden.
 
2. Wenn die Unklarheit schon vorher vorhanden war, darf diese nicht geprüft werden (G3/14, Rdnr. 84).