Aktuelle Beiträge

BGH GRUR 2019, 1053 "Markenrechtliche Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte Google-Anzeigen - ORTLIEB II"

Der Umstand, dass der Wiederverkäufer neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, steht einer Verwendung der Marke in der Werbung nicht entgegen, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Wird eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung aber irreführend verwendet, so dass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, kann sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen (Fortführung von BGH, GRUR 2019, 165 Rndnr. 78 – keine-vorwerk-vertretung).

BGH GRUR 2019, 854 "Anzeige eines Rechtsanwalts in Branchenverzeichnis mit falscher Berufsbezeichnung - Patentanwälte in O."

1. Die Schaltung einer Anzeige Rubrik „Patentanwälte in O. [Ortsbezeichnung]“ in einem Internet-Branchenverzeichnis erweckt aus Sicht eines verständigen Rechtssuchenden den Eindruck, dass entweder der Kanzleiinhaber oder ein in seiner Kanzlei beschäftigter Anwalt Patentanwalt ist.

2. Wenn tatsächlich in der Kanzlei kein Patentanwalt tätig ist, so kann der durch die Anzeige hervorgerufene irreführende Eindruck auch nicht durch deren Überschrift „Rechtsanwälte – Fachanwälte“ beseitigt werden. Die Irreführung ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil Rechtsanwälte grundsätzlich berechtigt sind, Rechtsuchende in Angelegenheiten zu vertreten, in denen Patentanwälte tätig sind, oder weil in der werbenden Kanzlei Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz tätig sind und zumindest einer von ihnen ein technisches Studium absolviert hat.

BGH GRUR 2019, 835 "Kein einheitlicher Schutzgegenstand des Designs ohne Festlegung auf konkrete Farbtöne - Sportbrille"

1. Ist der Anmeldung eines Designs eine Schwarz-Weiß-Fotografie zur Wiedergabe des Designs mit einer Darstellung eines Farbkontrasts in Graustufen beigefügt, wird der daraus ersichtliche Hell-Dunkel-Kontrast unabhängig von einer konkreten Farbgebung zum Schutzgegenstand gemacht.

2. Ein Einzeldesign lässt keinen einheitlichen Schutzgegenstand erkennen und ist nichtig, wenn seiner Anmeldung Schwarz-Weiß-Fotografien beigefügt sind, in denen Farbkontraste einmal in einer Hell-Dunkel-Kombination, das andere Mal umgekehrt in einer Dunkel-Hell-Kombinatio, auszugsweise wie folgt

 

       

 

 

dargestellt werden.