Aktuelle Beiträge

BGH GRUR 2015, 607 "Zulässige Nutzung von Google-Adwords durch Wiederverkäufer - Uhrenankauf im Internet"

1. Die Einlegung einer sogenannten allgemeinen Markenbeschwerde beim Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nicht deshalb eine unlautere Behinderung im Sinne von UWG § 4 Nr. 10, weil Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung beabsichtigen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen.

2. Es stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von UWG § 4 Nr. 10 dar, wenn der Markeninhaber nach Einlegung einer Markenbeschwerde bei Google, durch die die Verwendung der Marke in Adwords-Anzeigen unterbunden wird, die Zustimmung zu der Adwords-Werbung eines Mitbewerbers nicht erteilt, obwohl die beabsichtigte Werbung das Markenrecht nicht verletzt.

3. Doppelidentität im Sinne von Art. EWG_VO_207_2009 Art. 9 Abs. I 2 Buchst. a GMV kann vorliegen, wenn sich Marke und Zeichen nur in ihrer Groß- ("ROLEX") oder Kleinschreibung ("Rolex") unterscheiden.

4. Als geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Störung kann der Beseitigungsanspruch nach UWG § 8 Abs. I die ausdrückliche Aufhebung eines rechtswidrigen Verbots umfassen.

Konkret ist die Klägerin auf dem Gebiet des An- und Verkaufs von Schmuck und Juwelierwaren tätig und handelt mit gebrauchten Uhren der Marke „ROLEX“. Die Beklagte ist Inhaberin der eingetragenen Gemeinschaftsmarke „ROLEX“.
 
Die Klägerin verwendete den Anzeigentext
 
"Ankauf: Rolex Armbanduhren - Ankauf: einfach, schnell, kompetent - Ankauf: Rolex-Uhr dringend gesucht"
 
ohne den Begriff „ROLEX“ als Adword für die Schaltung der Anzeige.
 
Die als zulässig angesehene Anzeige bezog sich auf gebrauchte Waren, bei denen die Voraussetzungen der markenrechtlichen Erschöpfung vorliegen.

BGH GRUR 2015, 603 "Keine Erstbegehungsgefahr bei Produktpräsentation auf Fachmesse - Keksstangen"

1. Eine Erstbegehungsgefahr des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbringens gegenüber inländischen Verbrauchern folgt nicht ohne Weiteres aus der Präsentation des Produkts (hier: Keksstangen) auf einer internationalen, ausschließlich dem Fachpublikum zugänglichen Messe.

2. Die bei einem Fachpublikum vorhandenen Kenntnisse der am Markt vertretenen Produkte, ihrer Gestaltung und ihrer Herkunft stehen auch im Hinblick auf nahezu identische Nachahmungsprodukte regelmäßig der Annahme einer unmittelbaren Verwechslung mit dem Originalprodukt und der irrtümlichen Annahme von geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen entgegen, wenn die Produkte in Packungen mit gegenüber dem Originalprodukt deutlich unterschiedlichen Herkunftshinweisen vertrieben werden.

BGH GRUR 2015, 573 "Entrinnbare Falle - keine Stützung der Patentfähigkeit durch nicht-ursprungsoffenbartes Merkmal - Wundbehandlungsvorrichtung"

Ein mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteiltes europäisches Patent ist nicht deshalb für nichtig zu erklären, weil der Patentanspruch ein Merkmal enthält, das in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart ist, sofern dieses Merkmal zu einer Beschränkung des Schutzgegenstands und nicht zu einem Aliud führt. Bei der Prüfung der Patentfähigkeit ist das nicht-ursprungsoffenbarte Merkmal insoweit außer Betracht zu lassen, als es nicht zur Stützung der Patentfähigkeit herangezogen werden darf (Fortführung von BGH, GRUR 2011, 40 Rn. 18 ff. – Winkelmesseinrichtung; BGH, GRUR 2011, 1003 Rn. 24 ff. – Integrationselement).
 
Anders hierzu das EPA nach G01/93 (sog. „unentrinnbare Falle“): enthält ein europäisches Patent in der erteilten Fassung ein Merkmal, das entgegen Art. 123 Abs. 2 EPÜ mit einer unzulässigen Erweiterung patentiert wurde, so kann dies wegen Art. 123 Abs. 3 EPÜ im nachfolgenden Einspruchsverfahren nicht wieder durch Streichung dieses Merkmals geheilt werden, wenn dies mit einer Erweiterung des Schutzbereichs verbunden ist. Im Ergebnis droht der Widerruf des gesamten Patents.
 
Nach gegenteiliger Auffassung des BGH gebiete das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) nationalen deutschen Gerichten hingegen keine vollständige Vernichtung des deutschen Teils eines europäischen Patents, wenn einem Nichtigkeitsgrund auch durch Teilvernichtung Rechnung getragen werden kann. Hingegen gebiete es die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Art. 14 GG), Eingriffe in den Bestand des Schutzrechts auf das erforderliche Maß zu beschränken. Dem werde die bisherige Praxis zu deutschen Patenten besser gerecht, so dass sie auch auf den deutschen Teil europäischer Patente zu erstrecken sei.
 
Die deutsche Praxis hat der BGH zuletzt in seiner o.g. Entscheidung „Winkelmesseinrichtung“  klargestellt. Demnach kann ein unzulässig erweiterndes Merkmal sogar im Patentanspruch verbleiben, wenn es zur Einschränkung des Patentanspruchs führt und nicht auf ein Aliud gerichtet ist. Es bedarf nicht einmal mehr der Aufnahme eines Hinweises in die Patentschrift, dass aus der Einfügung des unzulässig erweiternden Merkmals keine Rechte hergeleitet werden können. Letztere sog. frühere „Fußnoten-Lösung“ hatte sich bis dahin mit der Entscheidung  des Bundespatengerichts „ Flanschverbindung“ (BPatG Entscheidung v. 28.06.1988 – 12 W (pat) 6/88) als geeigneter Ausweg aus der damit entrinnbaren Falle in der deutschen Rechtsprechung etabliert.