Aktuelle Beiträge

BGH GRUR 2015, 467 "Mittelbare Patentverletzung durch im Ausland ansässige Lieferanten - Audiosignalcodierung"

1. Ein Mittel ist kein wesentliches Element der Erfindung im Sinne von PatG § 10 I, wenn es (nur) zur Verwirklichung eines Verfahrensschritts eingesetzt wird, der den im Patentanspruch eines Verfahrenspatents vorgesehenen Schritten vorausgeht (und selbst im Patentanspruch nicht genannt ist) . Dies gilt auch dann, wenn der vorgelagerte Schritt notwendig ist, um die im Patentanspruch vorgesehenen Schritte ausführen zu können, und wenn das Mittel auf Grund seiner konkreten Ausgestaltung ausschließlich zu diesem Zweck eingesetzt werden kann.

2. Ein Mittel, mit dem bestimmte Verfahrensschritte bei der Übertragung eines Audiosignals ausgeführt werden, bezieht sich nicht auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn das Patent zwar ein Übertragungsverfahren schützt, im Patentanspruch aber nur andere Schritte dieses Verfahrens näher festgelegt sind und die Ausgestaltung der Verfahrensschritte, auf die sich das Mittel bezieht, für die Verwirklichung der Erfindung nicht von Bedeutung ist.

3. Wer im Ausland ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, an einen Dritten liefert, der es mit seinem Wissen und Wollen zur Benutzung der Erfindung in Deutschland weiterliefert, veranlasst eine Lieferung des Mittels im Geltungsbereich des Patentgesetzes.

OLG Stuttgart GRUR 2015, 380 "Reichweite der Reparaturklausel im europäischen Geschmacksmusterrecht - Autofelgen"

1. Streut ein Verletzer seine Verletzungshandlungen international, kann unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs dem Verletzten nicht versagt werden, in korrespondierender Streuung bei Gerichten in verschiedenen Ländern Rechtsschutz zu suchen.

2. Die Reparaturklausel des EWG_VO_6_2002 Art. 110 GGV schafft eine Ausnahmeklausel des Designschutzes ausschließlich für den Reparaturfall. Diese Grenze überschreitet ein Hersteller von Autofelgen, der diese nicht einzeln, sondern auch in Vierer-Sätzen ausliefert.

3. Eine Autofelge stellt kein als untrennbare Einheit zu verstehendes Reparaturaustauschteil dar, so dass der Anwendungsbereich des EWG_VO_6_2002 Art. 110 GGV nicht eröffnet ist.

BGH GRUR 2015, 365 "Zulassung neuer Angriffsmittel im Nichtigkeitsberufungsverfahren - Zwangsmischer"

1. Der Kläger, der im Patentnichtigkeitsverfahren geltend macht, dass der Gegenstand des Streitpatents dem Fachmann nahegelegt gewesen sei, muss dartun, dass im Stand der Technik technische Lehren bekannt waren, aus denen der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens den Gegenstand der Erfindung entwickeln konnte. Er muss ferner diejenigen technischen und sonstigen tatsächlichen Gesichtspunkte darlegen, aus denen das Patentgericht die rechtliche Schlussfolgerung ziehen soll, dass der Fachmann Anlass hatte, den ihm nach seinem Fachwissen und -können objektiv möglichen Weg auch zu gehen.

2. Erachtet das Patentgericht das Streitpatent in der Fassung eines Hilfsantrags, den der Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung nach einem Hinweis des Gerichts gestellt hat, für rechtsbeständig, ist ein neues Angriffsmittel, das aus erstmals im zweiten Rechtszug eingeführten technischen Informationen einer Entgegenhaltung hergeleitet werden soll, zuzulassen, wenn für den Kläger aus dem patentgerichtlichen Hinweis nicht erkennbar war, dass das Patentgericht den Gegenstand des Hilfsantrags als (möglicherweise) patentfähig ansah.