Aktuelle Beiträge

BGH GRUR 2015, 365 "Zulassung neuer Angriffsmittel im Nichtigkeitsberufungsverfahren - Zwangsmischer"

1. Der Kläger, der im Patentnichtigkeitsverfahren geltend macht, dass der Gegenstand des Streitpatents dem Fachmann nahegelegt gewesen sei, muss dartun, dass im Stand der Technik technische Lehren bekannt waren, aus denen der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens den Gegenstand der Erfindung entwickeln konnte. Er muss ferner diejenigen technischen und sonstigen tatsächlichen Gesichtspunkte darlegen, aus denen das Patentgericht die rechtliche Schlussfolgerung ziehen soll, dass der Fachmann Anlass hatte, den ihm nach seinem Fachwissen und -können objektiv möglichen Weg auch zu gehen.

2. Erachtet das Patentgericht das Streitpatent in der Fassung eines Hilfsantrags, den der Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung nach einem Hinweis des Gerichts gestellt hat, für rechtsbeständig, ist ein neues Angriffsmittel, das aus erstmals im zweiten Rechtszug eingeführten technischen Informationen einer Entgegenhaltung hergeleitet werden soll, zuzulassen, wenn für den Kläger aus dem patentgerichtlichen Hinweis nicht erkennbar war, dass das Patentgericht den Gegenstand des Hilfsantrags als (möglicherweise) patentfähig ansah.

BGH GRUR 2015, 361 "Gleichwirkung bei äquivalenter Patentbenutzung - Kochgefäß"

1. Zur Prüfung der Gleichwirkung ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden können, zur Lösung der zu Grunde liegenden Aufgabe erfindungsgemäß zusammenkommen müssen. Die Gesamtheit dieser Wirkungen repräsentiert die patentgemäße Lösung, ihre weitere Unterteilung in „erfindungswesentliche“ und „zusätzliche“ Wirkungen ist verfehlt.

2. Auf den Gutglaubensschutz nach IntPatÜbereinkG Art. 2 §3 Abs. V aF kann sich auch derjenige berufen, dem die fehlerhafte Übersetzung der Patentschrift nicht bekannt war, der jedoch in Kenntnis derselben zu dem Schluss hätte kommen dürfen, dass durch das Patent ein von dem tatsächlich unter Schutz gestellten abweichender Gegenstand geschützt ist.

BPatG GRUR 2015, 271 "Schutzfähigkeit von Akronymen nicht unterscheidungskräftiger Angaben - ume"

Das Akronym ("ume") einer nicht unterscheidungskräftigen Angabe ("unique media entertainment") ist nicht automatisch ebenfalls schutzunfähig, wenn es nicht als Abkürzung eines Fachbegriffs wirkt, sondern der Volltext als ein zu Werbezwecken darauf Bezug nehmender Slogan.
 
Konkret wirkt „ume“ als Marke, die zu Werbezwecken mit einem auf die Einzelbuchstaben Bezug nehmenden Text "unique media entertainment" angereichert ist. Auch bei „AEG – aus Erfahrung gut“ kann AEG nicht als beschreibend angesehen werden.
 
(Abgrenzung zu BPatG, Beschl. v. 16.5.2007 – BPATG Aktenzeichen 33 W [pat] 3/05, BeckRS 2007, 11225 – TRM; BPatG, Beschl. v. 31.3.2010 – BPATG Aktenzeichen 26 W [pat] 76/09, BeckRS 2010, 16281 – VNB; BPatG, GRUR 2011, 524 – NAI).