Aktuelle Beiträge

EPA T2130/11 vom 2.12.2014 (nicht in AB veröff.) – Lösung zu doppelten Disclaimer-Anforderungen nach G1/03 sowie Art. 84 EPÜ

Mit den beiden Entscheidungen G1/03 und G2/03 stellte die Große Beschwerdekammer des EPA klar, dass auch ein in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht offenbarter Disclaimer zur Abgrenzung gegenüber Stand der Technik nach Art. 54(3) EPÜ zulässig sein kann, wenn der Disclaimer

a)  nur soviel ausklammert, wie nötig ist, um Neuheit gegenüber dem Stand der Technik zu realisieren sowie

b)  als klar und knapp nach Art. 84 EPÜ anzusehen ist.

Die Erfüllung beider Anforderungen kann in der Praxis oftmals nur schwer verwirklicht werden.

In dieser Entscheidung T2130/11 wird nun als Lösungsmöglichkeit im Sinne der Entscheidungen  G1/03 und 2/03 in Bezug auf das Klarheitserfordernis nach Art. 84 festgestellt, dass ein Disclaimer auch „mehr als nötig“ ausklammern darf, wenn er dennoch möglichst knapp formuliert ist. Damit soll vermieden werden, dass auszuklammernde, sich über mehrere Seiten erstreckende und teilweise selbst unklare Ausführungsbeispiele aus dem Stand der Technik wortwörtlich im Disclaimer zitiert werden müssen.
 
Ein beliebiges Formulieren des Disclaimers („arbitrary reshaping of the claims“) soll lt. Ziff. 2.10 der Entscheidungsgründe jedoch weiterhin vermieden werden.

BPatG GRUR 2014, 1135 "Bemessung des Gegenstandswerts im Patentnichtigkeitsverfahren - Zwischenwirbel­implantat"

Auch bei einer sich am Verletzungsstreit orientierenden Bemessung des Gebührenstreitwerts im Nichtigkeitsverfahren ist nach GKG § 40 auf die verfahrenseinleitende Antragstellung der jeweiligen Verfahren und das hierdurch bestimmte Drohpotenzial abzustellen, während nachträgliche Entwicklungen grundsätzlich die zu Beginn des Verfahrens zu treffenden Wertungen über den Gegenstandswert unberührt lassen.
 
Es ist daher nach Auffassung des Senats gerechtfertigt, den Streitwert auch in vorliegendem Fall jedenfalls nach dem Interesse der Nichtigkeitsklägerin (und potentiellen Patentverletzerin) an der Abwehr der gegen sie von der Patentinhaberin im Verletzungsverfahren geltend gemachten Ansprüche zu bemessen und entsprechend der Streitwertsetzung im Verletzungsverfahren mit 1.800.000 Euro zu bewerten.

OLG München GRUR 2014, 1126 "Geschäftsschädigende Kritik in Bericht der Stiftung Warentest - Ritter Sport Voll-Nuss"

1. Die Aussage in einem Testbericht der Stitung Warentest „Wir haben den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal nachgewiesen“ ist eine Tatsachenbehauptung und wird von den Verbrauchern/Lesern so verstanden, dass mittels wissenschaftlicher Untersuchungen sicher und beweisbar festgestellt wurde, dass der in der getesteten Schokolade enthaltene Aromastoff Piperonal künstlich erzeugt worden ist.

2. Ist streitig, ob es sich um chemisch hergestelltes Piperonal handelt, trifft die Stiftung Warentest die sekundäre Darlegungslast offenzulegen, auf welche Weise sie den positiven Nachweis geführt hat, dass der Aromastoff Piperonal chemisch hergestellt worden ist.

3. Werturteile verletzen ein Unternehmen in seinem nach BGB § 823 Absatz I geschützten Recht an eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn bei der Darstellung der Testergebnisse durch die Stiftung Warentest ein falsches Gesamtbild entsteht.