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BGH GRUR 2007, 313 "Mittelbare Patentverletzung durch Lieferung eines Räderwerks ins Ausland bei Reimport - Ansprüche auf Schadensersatz des Herstellers aber nicht des Zulieferers bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnung des Vertreibers - Funkuhr II"
1. Eine mittelbare Patentverletzung kann auch darin liegen, dass Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, ins Ausland geliefert werden, wenn sie dort zur Herstellung eines erfindungsgemäßen Erzeugnisses beitragen sollen, welches zur Lieferung nach Deutschland bestimmt ist.
2. Verwarnt der Patentinhaber unberechtigterweise den Vertreiber eines vermeintlich patentverletzenden Erzeugnisses, stehen dem Hersteller, nicht aber dessen Zulieferern Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung zu. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Zulieferer als mittelbarer Verletzer in Betracht käme, wenn durch den Vertrieb des Erzeugnisses das Patent verletzt würde (Fortführung von BGH, GRUR 1977, 805 - Klarsichtverpackung).
Der Zulieferer (also Komponenten- oder Teillieferant) eines Verwarnten muss die wirtschaftlichen Nachteile der Entscheidung des Verwarnten, sich einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung zu beugen, hinnehmen.
Dies gilt nicht für den Komplettlieferanten einer beanstandeten Ware eines Verwarnten, also insbesondere einen Zwischenhändler oder einen Hersteller, der an einen Abnehmer oder Endhändler ein fertig konfektioniertes und originalverpacktes Endprodukt (z.B. Kosmetika) liefert.
Ein derartiger Komplettlieferant oder ein reiner Weiterverkäufer besitzt Ansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung gegenüber dem Verwarner (BGH, GRUR 2006, 433 - Unbegründete Abnehmerverwarnung wegen angeblicher Markenverletzung, in Fortführung von BGH, GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).
EPA - ABl. EPA 2003, 352 "Aufgabe-Lösungs-Ansatz: Behandlung nichttechnischer Aspekte - COMVIK"
1. Bei einer Erfindung, die aus einer Mischung technischer und nichttechnischer Merkmale besteht und als Ganzes technischen Charakter aufweist, sind in bezug auf die Beurteilung des Erfordernisses der erfinderischen Tätigkeit alle Merkmale zu berücksichtigen, die zu diesem technischen Charakter beitragen, wohingegen Merkmale, die keinen solchen Beitrag leisten, das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht stützen können.
2. Die zu lösende technische Aufgabe ist zwar nicht so zu formulieren, daß sie Lösungsansätze enthält oder die Lösung teilweise vorwegnimmt, doch scheidet ein Merkmal nur deshalb, weil es im Anspruch vorkommt, nicht automatisch für die Formulierung der Aufgabe aus. Insbesondere wenn der Anspruch auf eine Zielsetzung auf einem nichttechnischen Gebiet verweist, darf diese Zielsetzung bei der Formulierung der Aufgabe als Teil der Rahmenbedingungen für die zu lösende technische Aufgabe aufgegriffen werden, insbesondere als eine zwingend zu erfüllende Vorgabe.
Siehe auch Schwarz, Claudia GRUR 2023, 1418 "Anpassungsbedarf bei der Rechtsprechung des EPA und der deutschen Spruchkörper zu computerimplementierten Erfindungen?"
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