Aktuelle Beiträge
BGH GRUR 2019, 832 "Kein einheitlicher Schutzgegenstand auf Grundlage der „Schnittmenge“ gemeinsamer Darstellungsmerkmale - Sporthelm"
1. Zeigen mehrere Darstellungen eines im Wege der Einzelanmeldung angemeldeten Designs verschiedene Ausführungsformen eines Erzeugnisses (hier: Sporthelm) mit unterschiedlichen Merkmalen der Erscheinungsform dieses Erzeugnisses (hier: unterschiedliche Beriemung, Ausstattung mit oder ohne Reiterknopf, verschiedene Farben, Farbkontraste, Dekore), auszugsweise wie folgt:
geben sie nicht die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses sichtbar wieder. Das Design lässt in diesem Fall keinen einheitlichen Schutzgegenstand im Sinne von § 1 DesignG erkennen und ist deshalb nach I Nr. 1 DesignG nichtig. Wird vom Designinhaber für die abweichenden Merkmale Designschutz beansprucht, ist es nicht zulässig, einen einheitlichen Schutzgegenstand auf Grundlage der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale zu ermitteln (Aufgabe BGH, GRUR 2001, 503).
2. Für die Zusammenfassung unterschiedlicher Ausführungsformen eines Erzeugnisses bietet § 12 I 1 DesignG die Möglichkeit einer Sammelanmeldung mehrerer Designs.
BPatG GRUR 2019, 733 "Keine Unterscheidungskraft von werbeüblichen Sachaussagen in Form eines Aussagesatzes - Wir steuern Ihre Steuern"
1. Die im Zusammenhang mit Steuerberatung im Verkehr verschiedentlich bereits verwendete Wortfolge „Wir steuern Ihre Steuern“ beschreibt in knapper Sprache verständlich das Aufgabenfeld steuerberatender Berufe, wobei zudem werbeüblich angepriesen wird, dass die Steuerbelange des Kunden konzeptionell betreut und gestaltet werden.
2. Solchen werbeüblichen Sachaussagen in Form eines vollständigen Satzes fehlt nicht nur bei einem spezifischen Waren- und Dienstleistungszusammenhang – im vorliegenden Verfahren mit Steuerberatungsdienstleistungen im weitesten Sinne – die Unterscheidungskraft. Vielmehr werden solche – für sich genommen – unmissverständlichen Aussagen in der Regel auch ohne einen solchen Sachzusammenhang nur als solche und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden (produktunabhängig unterscheidungsungeeigneter Aussagesatz).
BPatG GRUR 2019, 533 "Unterscheidungskräftige Zusammenfügung einer Buchstabenfolge mit beschreibender Wortkombination - DZX DEUTSCHER ZWEITMARKTINDEX"
1. Der Zusammenfügung einer für sich gesehen nicht beschreibenden Buchstabenfolge mit einer beschreibenden Wortkombination kann in der entscheidenden konkreten Gesamtheit Schutzfähigkeit auch mit Blick auf 2 MarkenG zukommen.
2. Der Zusammenfügung einer Buchstabenfolge mit einer beschreibenden Wortkombination fehlt die Schutzfähigkeit nach MarkenG, wenn der Verkehr bei der Wahrnehmung der Gesamtmarke die Buchstabenfolge lediglich als Abkürzung der nachfolgenden Wörter begreift und ihr deshalb eine beschreibende Bedeutung beimisst.
3. Die Annahme, dass der Verkehr eine Buchstabenfolge lediglich als Abkürzung der nachfolgenden Wörter begreift, wenn sie aus den Anfangsbuchstaben jedes Worts der Wortkombination gebildet ist, kann nicht auf davon nicht erfasste Fallgestaltungen erweitert werden. Vielmehr bedarf es dann der Feststellung des Verkehrsverständnisses im Einzelfall.