Aktuelle Beiträge

BGH GRUR 2019, 165 "Enge Auslegung der Schutzschranken bei unlauterer Ausnutzung einer bekannten Marke - keine-vorwerk-vertretung"

1. Die Verwendung einer bekannten Marke

"Vorwerk"

in der Domainbezeichnung

„keine-vorwerk-vertretung.de“

eines Wiederverkäufers, der neben mit der Marke gekennzeichneten Produkten auch mit diesen kompatible Produkte anderer Hersteller vertreibt, weist zwar im Sinne des § 23 Nummer 3 MarkenG auf die Bestimmung der Ware hin. Angesichts der dem Wiederverkäufer zur Verfügung stehenden schonenderen Möglichkeiten, auf die Kompatibilität seiner Produkte hinzuweisen, verstößt eine solche Verwendung aber gegen die guten Sitten, weil sie auch dazu dient, potenzielle Kunden auf das unter der Domainbezeichnung erfolgende Warenangebot aufmerksam zu machen, und sie somit für Werbezwecke eingesetzt wird, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehen.

2. Macht sich der Wiederverkäufer durch die Verwendung der bekannten Marke im Rahmen der Domainbezeichnung die aus deren Bekanntheit folgende Werbewirkung bei der Anpreisung seines Online-Shops in einer Weise zunutze, die das für den Hinweis auf den Vertrieb von Markenwaren erforderliche Maß übersteigt, so liegt hierin eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke, die den Markeninhaber gemäß § 24 II MarkenG berechtigt, sich der Markenverwendung zu widersetzen.

3. Verwendet ein Wiederverkäufer eine Marke auf einer Internetseite, auf der neben mit dieser Marke gekennzeichneten Produkten auch Konkurrenzprodukte angeboten werden, ist der für eine Erschöpfung im Sinne des § 24 I MarkenG erforderliche Produktbezug gegeben. Der Markeninhaber kann sich allerdings gemäß § 24 II MarkenG einer irreführenden Verwendung widersetzen, mittels derer Kunden zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden oder eine wirtschaftliche Verbindung mit dem Markeninhaber suggeriert wird.

BGH GRUR 2018, 1246 "Voraussetzungen für Vorliegen der „Reparaturklausel“ in der GGV - Kraftfahrzeugfelgen II"

1. Die Schutzschranke gemäß Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Verordnung (GGV) Art 110 Abs I ist grundsätzlich auf Felgen von Kraftfahrzeugen anwendbar, die farblich und in der Größe den Originalfelgen entsprechen, wenn die Verwendung der Felgen notwendig ist, um ein Kraftfahrzeug zu reparieren, das etwa aufgrund des Abhandenkommens der Originalfelgen oder deren Beschädigung schadhaft geworden ist.

2. Der Anbieter solcher Kraftfahrzeugfelgen kann sich auf die Schutzschranke gemäß GGV Art 110 Abs I nur dann mit Erfolg berufen, wenn er Sorgfaltspflichten erfüllt, die sich auf die Einhaltung der in GGV Art 110 Abs I geregelten Voraussetzungen durch die nachgelagerten Benutzer beziehen.

3. Danach obliegt es dem Hersteller und dem Anbieter, den nachgelagerten Benutzer mit einem klaren, gut sichtbaren Hinweis auf dem Erzeugnis, auf dessen Verpackung, in den Katalogen oder in den Verkaufsunterlagen darüber zu informieren,

  • dass in die betreffende Felge ein Geschmacksmuster aufgenommen ist, dessen Inhaber er nicht ist, und

  • dass diese Felge ausschließlich dazu bestimmt ist, mit dem Ziel verwendet zu werden, die Reparatur des Kraftfahrzeugs zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen.

    Der Hinweis muss in den Sprachen gegeben werden, die in den Ländern allgemein verständlich sind, an deren Einwohner sich das Angebot bestimmungsgemäß richtet.

4. Der Hersteller und der Anbieter haben zudem mit geeigneten Mitteln, insbesondere vertraglicher Art, dafür zu sorgen, dass die nachgelagerten Benutzer die Felgen ausschließlich mit dem Ziel der Reparatur des Kraftfahrzeugs verwenden.

5. Weiß der Hersteller oder der Anbieter, dass der nachgelagerte Benutzer die Felgen nicht ausschließlich mit dem Ziel der Reparatur des Kraftfahrzeugs verwendet, oder müssen Hersteller oder Anbieter dies bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände vernünftigerweise annehmen, muss ein Verkauf unterbleiben.

EuGH GRUR 2018, 1146 "Schutzfähigkeit (bejaht) für Schlossname als Fantasiebezeichnung für Sehenswürdigkeiten - NEUSCHWANSTEIN"

1. Das Wortzeichen „NEUSCHWANSTEIN“ bietet keinen Hinweis auf die geografische Herkunft der von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen (Klassen 3, 8, 14–16, 18, 21, 25, 28, 30, 32–36, 38 und 44), da das Schloss Neuschwanstein als solches kein Ort der Herstellung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen ist.

2. Für die Beurteilung der Frage des beschreibenden Charakters des Zeichens ist unerheblich, dass die erfassten Waren als Souvenirartikel an einem bestimmten Ort, auf den sich die Bezeichnung „Neuschwanstein“ bezieht, verkauft werden.

Anmerkung von Peter Ruess (GRUR 2018, 1150) zur Abgrenzung gegenüber BGH GRUR 2012, 1044 "Neuschwanstein", wo der Verwendung dieser Bezeichnung für Geschenk- und Souvenirartikel die Unterscheidungskraft abgesprochen wurde. Es bleibt dabei gemäss Ruess offen, ob ein deutsches Gericht eine markenmäßige Benutzung der Marke "NEUSCHWANSTEIN" für Geschenk- und Souvenirartikel im Falle einer Verletzungsklage bejahen würde.