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BGH GRUR 2015, 1184 "Keine Patentfähigkeit einer Maßnahme zur Entsperrung von Touchscreens - Entsperrbild"
1. Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit bleiben Anweisungen, die die Vermittlung bestimmter Inhalte betreffen und damit darauf zielen, auf die menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken, als solche außer Betracht. Anweisungen, die Informationen betreffen, die nach der erfindungsgemäßen Lehre wiedergegeben werden sollen, können die Patentfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit nur insoweit stützen, als sie die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (Bestätigung von BGH, GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen; BGH, GRUR 2015, 660 – Bildstrom).
2. Informationsbezogene Merkmale eines Patentanspruchs sind darauf hin zu untersuchen, ob die wiederzugebende Information sich zugleich als Ausführungsform eines – im Patentanspruch nicht schon anderweitig als solches angegebenen – technischen Lösungsmittels darstellt. In einem solchen Fall ist das technische Lösungsmittel bei der Prüfung auf Patentfähigkeit zu berücksichtigen.
BGH GRUR 2015, 1095 "Zurückverweisung bei fehlender Erstbewertung des Stands der Technik - Bitratenreduktion"
BGH GRUR 2015, 983 "Patentschutzzugänglichkeit von mathematischen Methoden - Flugzeugzustand"
1. Mathematische Methoden sind im Hinblick auf Nr. 1 IIInur dann patentierbar, wenn sie der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.
2. Ein ausreichender Bezug zur gezielten Anwendung von Naturkräften liegt (wie im vorliegenden Fall) vor, wenn eine mathematische Methode zu dem Zweck herangezogen wird, anhand von zur Verfügung stehenden Messwerten zuverlässigere Erkenntnisse über den Zustand eines Flugzeugs zu gewinnen und damit die Funktionsweise des Systems, das der Ermittlung dieses Zustands dient, zu beeinflussen.
3. Nach der Rechtsprechung des Senats und der Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern des EPA dürfen bei der Prüfung, ob der Gegenstand einer Anmeldung auf erfinderischer Tätigkeit beruht, nur diejenigen Anweisungen berücksichtigt werden, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (BGH, GRUR 2013, 275 Rn. 41 – Routenplanung; EPA, Stellungnahme v. 12.5.2010 – G 3/08, ABl. 2011, 10 Rn. 10.33 ff. = GRUR Int 2010, 608 – Computerprogramme).
4. Merkmale, die eine mathematische Methode betreffen, können nicht automatisch als nicht-technisch angesehen werden, wenn sie (wie hier) im Zusammenhang mit der beanspruchten Lehre einen Bezug zur gezielten Anwendung von Naturkräften aufweist.
5. Ein Gegenstand, der neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht, kann nicht allein deshalb als nicht patentfähig angesehen werden, weil er im Vergleich zum Stand der Technik keinen erkennbaren Vorteil bietet. Ein solcher Gegenstand ist vielmehr jedenfalls dann patentfähig, wenn mit ihm im Vergleich zum Stand der Technik ein anderer Weg aufgezeigt wird.