Aktuelle Beiträge
BGH GRUR 2015, 660 "Verfahren und System zur Anzeige eines Bildstroms - Bildstrom"
Die somit zulässigen nebengeordneten Patentansprüche 1 und 7 lauten in der Verfahrenssprache:
-
„1.A method for displaying an image stream, the method comprising:
receiving images acquired by a swallowable capsule (40), the images forming an original image stream; and displaying simultaneously on a monitor (300) at least two subset image streams, each subset image stream including a separate subset of images from the original image stream.
-
7.A system for displaying an image stream, the system comprising:
an image storage means (21) for accepting an original image stream; and an image display means (300) for displaying at least two subset image streams, each subset image stream including a separate subset of images from the original image stream, characterized that the at least two subset image streams can be displayed on the image display means (300) simultaneously“.
BGH GRUR 2015, 573 "Entrinnbare Falle - keine Stützung der Patentfähigkeit durch nicht-ursprungsoffenbartes Merkmal - Wundbehandlungsvorrichtung"
BGH GRUR 2015, 365 "Zulassung neuer Angriffsmittel im Nichtigkeitsberufungsverfahren - Zwangsmischer"
1. Der Kläger, der im Patentnichtigkeitsverfahren geltend macht, dass der Gegenstand des Streitpatents dem Fachmann nahegelegt gewesen sei, muss dartun, dass im Stand der Technik technische Lehren bekannt waren, aus denen der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens den Gegenstand der Erfindung entwickeln konnte. Er muss ferner diejenigen technischen und sonstigen tatsächlichen Gesichtspunkte darlegen, aus denen das Patentgericht die rechtliche Schlussfolgerung ziehen soll, dass der Fachmann Anlass hatte, den ihm nach seinem Fachwissen und -können objektiv möglichen Weg auch zu gehen.
2. Erachtet das Patentgericht das Streitpatent in der Fassung eines Hilfsantrags, den der Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung nach einem Hinweis des Gerichts gestellt hat, für rechtsbeständig, ist ein neues Angriffsmittel, das aus erstmals im zweiten Rechtszug eingeführten technischen Informationen einer Entgegenhaltung hergeleitet werden soll, zuzulassen, wenn für den Kläger aus dem patentgerichtlichen Hinweis nicht erkennbar war, dass das Patentgericht den Gegenstand des Hilfsantrags als (möglicherweise) patentfähig ansah.