Aktuelle Beiträge

BGH GRUR 2016, 803 "Beurteilung des Gesamteindrucks eines Designs - Armbanduhr"

Für die Beurteilung des Gesamteindrucks im Sinne von DesignG § 38 Absatz I kommt es maßgeblich darauf an, wie der informierte Benutzer ein Erzeugnis gemäß
 
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in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung wahrnimmt. Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, welchen Eindruck ein solches Erzeugnis bei seiner Präsentation in der Werbung und im Verkauf beim informierten Benutzer erweckt. Dies bedeutet, dass bei einer Armbanduhr auch der Eindruck beim Tragen am Handgelenk zu beurteilen ist und somit die Gestaltung des Ziffernblatts gegenüber der Schließe im Vordergrund stehen kann.
 
Eine Verletzung des obigen Designs durch das beanstandete Design gemäß
 
https://beck-online.beck.de/bibdata/zeits/grur/2016/img/grur_2016_08_0003.png
 
wurde bejaht. Der Einwand der Beklagten
 
"Armbanduhren der in Rede stehenden Art würden erfahrungsgemäß auch als Schmuckgegenstände eingesetzt und als solche vom informierten Benutzer von allen Seiten betrachtet .... (und) bei der Bewegung des Arms sehe man häufig den (abweichend gestalteten) Verschlussbereich"
 
griff nicht durch.
 
Generell ist bei der Beurteilung, ob eine Verletzung eines eingetragenen Designs vorliegt, ein Einzelvergleich der Merkmale der einander gegenüberstehenden Muster durchzuführen, wobei auf den jeweiligen Gesamteindruck abzustellen ist. Die Gewichtung eines einzelnen Merkmals innerhalb des Gesamteindrucks hängt u. a. davon ab, ob das Merkmal aus dem relevanten Formenschatz vorbekannt ist und ob das Merkmal eine technische Funktion der geschützten Gestaltung besitzt (vgl. BGH GRUR 2012, 512– Kinderwagen II).

BGH GRUR 2016, 497 "Bekanntgabe des Kontoinhabers durch Bank bei Markenfälschung - Davidoff Hot Water II"

MarkenG § 19 II 1 Hs. 2 ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gem. ZPO § 383 Absatz I Nr. 6 die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde.

BGH GRUR 2016, 382 "Verwechslungsgefahr zwischen Einzelhandelsdienstleistungen - BioGourmet"

1. Ist Widerspruch gegen eine Markeneintragung aus mehreren Zeichen erhoben, jedoch nur eine Widerspruchsgebühr innerhalb der Widerspruchsfrist eingezahlt worden, so kann der Widersprechende nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch klarstellen, auf welchen Widerspruch sich die Gebührenzahlung bezieht.

2. Im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist die Ähnlichkeit von Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller Faktoren zu beurteilen, die das Verhältnis zwischen ihnen kennzeichnen. Hierzu gehören Art und Zweck der Dienstleistungen sowie ihr Nutzen für den Empfänger sowie die Frage, ob sie nach Auffassung des angesprochenen Verkehrs regelmäßig unter gleicher unternehmerischer Verantwortung erbracht werden.

3. Zwischen Einzelhandelsdienstleistungen, die auf nicht substituierbare Waren (einerseits Lebensmittel, andererseits Drogerieartikel oder Haushaltswaren) bezogen sind, kann eine Ähnlichkeit bestehen, wenn der Verkehr wegen Gemeinsamkeiten im Vertriebsweg, etwa Überschneidungen in den jeweiligen Einzelhandelssortimenten, davon ausgeht, dass die jeweiligen Einzelhandelsdienstleistungen unter gleicher unternehmerischer Verantwortung erbracht werden.