Aktuelle Beiträge

BGH Mitt 2016, 393 "Gattungsbezeichnungen als Titel von Apps - wetter.de"

1. Titelschutzfähige Werke im Sinne MarkenG § 5 Absatz III können auch Apps für Mobilgeräte gemäß

https://lh3.googleusercontent.com/A-2JDwcDUbl4SliYy1SGWyA3Rw10SpwOP13vaUwvmcXn72C2H91buFeFuxnF4WiHWOCD=w300

sowie Informationsangebote im Internet sein.

2. Der Bezeichnung „wetter.de“ kommt, da sie sich in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft, keine für einen Werktitelschutz hinreichende originäre Unterscheidungskraft für eine App und eine Internetseite zu, auf der ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Informationen in Bezug auf das Thema Wetter zum Abruf bereitgehalten werden.

3. Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Zeitungs- und Zeitschriftentitel geltenden geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werktiteln können auf Apps für Mobilgeräte und auf Internetangebote, die nicht auch als Printversion erhältlich sind, nicht angewendet werden, weil es (bislang) an einer entsprechenden Verkehrsgewöhnung an die Benutzung von Gattungsbezeichnungen in diesen Bereichen fehlt.

BGH GRUR 2016, 803 "Beurteilung des Gesamteindrucks eines Designs - Armbanduhr"

Für die Beurteilung des Gesamteindrucks im Sinne von DesignG § 38 Absatz I kommt es maßgeblich darauf an, wie der informierte Benutzer ein Erzeugnis gemäß
 
https://beck-online.beck.de/bibdata/zeits/grur/2016/img/grur_2016_08_0002.png
 
in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung wahrnimmt. Darüber hinaus kann zu berücksichtigen sein, welchen Eindruck ein solches Erzeugnis bei seiner Präsentation in der Werbung und im Verkauf beim informierten Benutzer erweckt. Dies bedeutet, dass bei einer Armbanduhr auch der Eindruck beim Tragen am Handgelenk zu beurteilen ist und somit die Gestaltung des Ziffernblatts gegenüber der Schließe im Vordergrund stehen kann.
 
Eine Verletzung des obigen Designs durch das beanstandete Design gemäß
 
https://beck-online.beck.de/bibdata/zeits/grur/2016/img/grur_2016_08_0003.png
 
wurde bejaht. Der Einwand der Beklagten
 
"Armbanduhren der in Rede stehenden Art würden erfahrungsgemäß auch als Schmuckgegenstände eingesetzt und als solche vom informierten Benutzer von allen Seiten betrachtet .... (und) bei der Bewegung des Arms sehe man häufig den (abweichend gestalteten) Verschlussbereich"
 
griff nicht durch.
 
Generell ist bei der Beurteilung, ob eine Verletzung eines eingetragenen Designs vorliegt, ein Einzelvergleich der Merkmale der einander gegenüberstehenden Muster durchzuführen, wobei auf den jeweiligen Gesamteindruck abzustellen ist. Die Gewichtung eines einzelnen Merkmals innerhalb des Gesamteindrucks hängt u. a. davon ab, ob das Merkmal aus dem relevanten Formenschatz vorbekannt ist und ob das Merkmal eine technische Funktion der geschützten Gestaltung besitzt (vgl. BGH GRUR 2012, 512– Kinderwagen II).

BGH GRUR 2016, 497 "Bekanntgabe des Kontoinhabers durch Bank bei Markenfälschung - Davidoff Hot Water II"

MarkenG § 19 II 1 Hs. 2 ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gem. ZPO § 383 Absatz I Nr. 6 die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde.