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BGH Mitt 2016, 393 "Gattungsbezeichnungen als Titel von Apps - wetter.de"
1. Titelschutzfähige Werke im Sinne MarkenG III können auch Apps für Mobilgeräte gemäß
sowie Informationsangebote im Internet sein.
2. Der Bezeichnung „wetter.de“ kommt, da sie sich in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft, keine für einen Werktitelschutz hinreichende originäre Unterscheidungskraft für eine App und eine Internetseite zu, auf der ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Informationen in Bezug auf das Thema Wetter zum Abruf bereitgehalten werden.
3. Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Zeitungs- und Zeitschriftentitel geltenden geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werktiteln können auf Apps für Mobilgeräte und auf Internetangebote, die nicht auch als Printversion erhältlich sind, nicht angewendet werden, weil es (bislang) an einer entsprechenden Verkehrsgewöhnung an die Benutzung von Gattungsbezeichnungen in diesen Bereichen fehlt.
BGH GRUR 2016, 803 "Beurteilung des Gesamteindrucks eines Designs - Armbanduhr"

