Aktuelle Beiträge

BGH GRUR 2015, 822 "Anforderungen an Kostenerstattung für Abschlussschreiben - Kosten für Abschlussschreiben II"

1. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat.

2. Um die Kostenfolge des ZPO § 93 im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will, wobei die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist (ZPO § 517) sein darf.

3. Eine dem Schuldner gesetzte zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemessene Erklärungsfrist in Gang; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das Abschlussschreiben bleibt davon unberührt.

4. Ein Abschlussschreiben ist im Regelfall mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu vergüten.

BGH GRUR 2015, 660 "Verfahren und System zur Anzeige eines Bildstroms - Bildstrom"

Anweisungen, die zwar die (visuelle) Informationswiedergabe betreffen, bei denen aber nicht die Vermittlung bestimmter Inhalte oder deren Vermittlung in besonderer Aufmachung im Blickpunkt steht, sondern die Präsentation von Bildinhalten in einer Weise, die auf die physischen Gegebenheiten der menschlichen Wahrnehmung und Aufnahme von Informationen Rücksicht nimmt und darauf gerichtet ist, die Wahrnehmung der gezeigten Informationen durch den Menschen in bestimmter Weise überhaupt erst zu ermöglichen, zu verbessern oder zweckmäßig zu gestalten, dienen der Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln (Weiterführung von BGH GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen, und BGH GRUR 2013, 909 – Fahrzeugnavigationssystem).
 

Die somit zulässigen nebengeordneten Patentansprüche 1 und 7 lauten in der Verfahrenssprache:

  • „1.A method for displaying an image stream, the method comprising:

    receiving images acquired by a swallowable capsule (40), the images forming an original image stream; and displaying simultaneously on a monitor (300) at least two subset image streams, each subset image stream including a separate subset of images from the original image stream.

  • 7.A system for displaying an image stream, the system comprising:

    an image storage means (21) for accepting an original image stream; and an image display means (300) for displaying at least two subset image streams, each subset image stream including a separate subset of images from the original image stream, characterized that the at least two subset image streams can be displayed on the image display means (300) simultaneously“.

BGH GRUR 2015, 607 "Zulässige Nutzung von Google-Adwords durch Wiederverkäufer - Uhrenankauf im Internet"

1. Die Einlegung einer sogenannten allgemeinen Markenbeschwerde beim Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nicht deshalb eine unlautere Behinderung im Sinne von UWG § 4 Nr. 10, weil Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung beabsichtigen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen.

2. Es stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von UWG § 4 Nr. 10 dar, wenn der Markeninhaber nach Einlegung einer Markenbeschwerde bei Google, durch die die Verwendung der Marke in Adwords-Anzeigen unterbunden wird, die Zustimmung zu der Adwords-Werbung eines Mitbewerbers nicht erteilt, obwohl die beabsichtigte Werbung das Markenrecht nicht verletzt.

3. Doppelidentität im Sinne von Art. EWG_VO_207_2009 Art. 9 Abs. I 2 Buchst. a GMV kann vorliegen, wenn sich Marke und Zeichen nur in ihrer Groß- ("ROLEX") oder Kleinschreibung ("Rolex") unterscheiden.

4. Als geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Störung kann der Beseitigungsanspruch nach UWG § 8 Abs. I die ausdrückliche Aufhebung eines rechtswidrigen Verbots umfassen.

Konkret ist die Klägerin auf dem Gebiet des An- und Verkaufs von Schmuck und Juwelierwaren tätig und handelt mit gebrauchten Uhren der Marke „ROLEX“. Die Beklagte ist Inhaberin der eingetragenen Gemeinschaftsmarke „ROLEX“.
 
Die Klägerin verwendete den Anzeigentext
 
"Ankauf: Rolex Armbanduhren - Ankauf: einfach, schnell, kompetent - Ankauf: Rolex-Uhr dringend gesucht"
 
ohne den Begriff „ROLEX“ als Adword für die Schaltung der Anzeige.
 
Die als zulässig angesehene Anzeige bezog sich auf gebrauchte Waren, bei denen die Voraussetzungen der markenrechtlichen Erschöpfung vorliegen.