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BGH GRUR 2015, 822 "Anforderungen an Kostenerstattung für Abschlussschreiben - Kosten für Abschlussschreiben II"
1. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat.
2. Um die Kostenfolge des 93im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will, wobei die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist ( 517) sein darf.
3. Eine dem Schuldner gesetzte zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemessene Erklärungsfrist in Gang; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das Abschlussschreiben bleibt davon unberührt.
4. Ein Abschlussschreiben ist im Regelfall mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu vergüten.
BGH GRUR 2015, 660 "Verfahren und System zur Anzeige eines Bildstroms - Bildstrom"
Die somit zulässigen nebengeordneten Patentansprüche 1 und 7 lauten in der Verfahrenssprache:
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„1.A method for displaying an image stream, the method comprising:
receiving images acquired by a swallowable capsule (40), the images forming an original image stream; and displaying simultaneously on a monitor (300) at least two subset image streams, each subset image stream including a separate subset of images from the original image stream.
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7.A system for displaying an image stream, the system comprising:
an image storage means (21) for accepting an original image stream; and an image display means (300) for displaying at least two subset image streams, each subset image stream including a separate subset of images from the original image stream, characterized that the at least two subset image streams can be displayed on the image display means (300) simultaneously“.
BGH GRUR 2015, 607 "Zulässige Nutzung von Google-Adwords durch Wiederverkäufer - Uhrenankauf im Internet"
1. Die Einlegung einer sogenannten allgemeinen Markenbeschwerde beim Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nicht deshalb eine unlautere Behinderung im Sinne von Nr. 410, weil Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung beabsichtigen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen.
2. Es stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von Nr. 410 dar, wenn der Markeninhaber nach Einlegung einer Markenbeschwerde bei Google, durch die die Verwendung der Marke in Adwords-Anzeigen unterbunden wird, die Zustimmung zu der Adwords-Werbung eines Mitbewerbers nicht erteilt, obwohl die beabsichtigte Werbung das Markenrecht nicht verletzt.
3. Doppelidentität im Sinne von Art. Abs. 9I 2 Buchst. a GMV kann vorliegen, wenn sich Marke und Zeichen nur in ihrer Groß- ("ROLEX") oder Kleinschreibung ("Rolex") unterscheiden.
4. Als geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Störung kann der Beseitigungsanspruch nach Idie ausdrückliche Aufhebung eines rechtswidrigen Verbots umfassen.