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BGH GRUR 2018, 605 "Kein Gebrauchsmusterschutz für Verfahren - Feldmausbekämpfung"
1. Im Gebrauchsmustereintragungsverfahren hat die Gebrauchsmusterstelle zu prüfen, ob eines der in GebrMG 2aufgeführten Schutzhindernisse vorliegt.
2. Der Ausschluss von Gebrauchsmusterschutz für Verfahren steht in Einklang mit und I 3 I.
Wie das Bundespatentgericht in der Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist ein Erfinder, der Schutz für ein Verfahren beansprucht, nicht rechtlos gestellt. Er kann nach Maßgabe der dafür einschlägigen Bestimmungen Schutz durch ein deutsches oder europäisches Patent erlangen.Der in GebrMG 3 vorgesehene Ausschluss vom Gebrauchsmusterschutz führt mithin nur dazu, dass die Rechtsstellung des Erfinders hinsichtlich bestimmter Gesichtspunkte eingeschränkt ist. So kann der Inhaber eines Patents Rechte gegenüber Dritten erst nach inhaltlicher Prüfung und Erteilung des Schutzrechts geltend machen, was typischerweise mehr Zeit in Anspruch nimmt als die im Wesentlichen auf formale Aspekte beschränkte Prüfung, die der Eintragung eines Gebrauchsmusters vorangeht.
Diese Regelungen betreffen nicht den Kern des Eigentumsrechts. Sie schließen einen Erfinder, der Schutz für ein Verfahren begehrt, lediglich von einzelnen Verwertungsmöglichkeiten aus.BGH GRUR 2017, 734 "Auch nachwirkende wettbewerbliche Eigenart eines zuvor patentgeschützten Erzeugnisses - Bodendübel"
1. Einem (vormals) patentgeschützten Erzeugnis kann auch nach Ablauf der Schutzdauer des Patents wettbewerbliche Eigenart zukommen. Dabei können nicht nur solche Merkmale eines derartigen Erzeugnisses wettbewerbliche Eigenart begründen, die von der patentierten technischen Lösung unabhängig sind. Einem Erzeugnis ist im Hinblick auf den (früheren) Patentschutz seiner Merkmale und trotz versagtem Markenschutz die wettbewerbliche Eigenart nicht von vornherein zu versagen und es dadurch schlechter zu stellen als andere technische Erzeugnisse, die nicht unter Patentschutz standen (Festhaltung BGH, GRUR 2015, 909 – Exzenterzähne).
2. Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz sieht keinen allgemeinen Nachahmungsschutz einer technisch bedingten Produktgestaltung vor, sondern dient der Absicherung eines konkreten Leistungsergebnisses vor Nachahmungen, die im Einzelfall aufgrund eines unlauteren Verhaltens des Mitbewerbers zu missbilligen sind. Damit können die formgebenden technischen Merkmale eines Erzeugnisses als Herkunftshinweis dienen, auch wenn sie zur Monopolisierung der Warenform als dreidimensionale Marke ungeeignet sind.
Der ergänzende Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG bietet zwar keinen allgemeinen Nachahmungsschutz von (auch technisch bedingten) Produktgestaltungen vor, wie ihn Patente, Gebrauchsmuster, Marken oder Designs gewähren.
Vielmehr dient der ergänzende Leistungsschutz des Lauterkeitsrechts der Absicherung eines konkreten Leistungsergebnisses vor Nachahmungen, die im Einzelfall aufgrund eines unlauteren Verhaltens des Mitbewerbers zu missbilligen sind.
Dementsprechend muss stets auch einer der besonderen Unlauterkeitstatbestände erfüllt sein, nämlich eine vermeidbare Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 3a UWG), eine unangemessene Ausnutzung bzw. Beeinträchtigung der Produktwertschätzung (§ 4 Nr. 3b UWG) oder eine unredliche Erlangung der für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen (§ 4 Nr. 3c UWG).
BGH GRUR 2017, 504 "Nachreichen einer formgerechten Erfindungsmeldung nach Patentanmeldung - Lichtschutzfolie"
1. Für Erfindungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1.10.2009 gemeldet wurden, ist das Schriftformerfordernis des § 5 ArbnErfG aF weiterhin maßgeblich.
2. Wenn der Arbeitgeber eine nicht in Schriftform gemeldete Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinem Arbeitnehmer entwickelten technischen Lehre zum Patent anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benennt, liegt darin in der Regel auch dann eine zuverlässige Grundlage für den Beginn der in § 6 II 2 ArbnErfG aF normierten Frist, wenn der Arbeitnehmer nach der Einreichung der Patentanmeldung eine formgerechte Erfindungsmeldung nachreicht.
3. Meldet ein Arbeitnehmer eine Erfindung, die im Verhältnis zu einer früher gemeldeten, vom Arbeitgeber nicht in Anspruch genommenen Erfindung lediglich eine schöpferische Weiterentwicklung darstellt, die zwar für die wirtschaftliche Verwertung der Erfindung bedeutsam, aber nicht selbstständig schutzfähig ist, erlangt der Arbeitgeber, der den Gegenstand der zweiten Meldung in Anspruch nimmt und zusammen mit dem Gegenstand der ersten Meldung zum Patent anmeldet, am Gegenstand der Anmeldung und der daraus hervorgehenden Schutzrechte eine Mitberechtigung.
4. Eine Benutzungsregelung, die einem der Mitberechtigten die Nutzung der gemeinsamen Erfindung verbietet, kann allenfalls unter besonderen Voraussetzungen einer ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung entsprechen.
Gehen Rechte an einer durch ein technisches Schutzrecht geschützten Diensterfindung, die vor dem 1.10.2009 gemeldet wurde, weder durch ordnungsgemäße Inanspruchnahme noch durch eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmererfinder und dem Arbeitgeber auf diesen über, haftet der die geschützte Erfindung benutzende Arbeitgeber jedenfalls nach Bereicherungsrecht (BGH GRUR 2006, 754 "Haftetikett").
Für ab dem 1.10.2009 gemeldete Erfindungen gilt eine Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber als erfolgt, wenn dieser die gemeldete Erfindung nicht ausdrücklich freigibt ("Inanspruchnahmefiktion" gem. § 6 ArbnErfG nF). Das unfreiwillige "Freiwerden" von Teilen eines Patentportfolios eines Arbeitgebers (i.e. die Wiedererlangung von Verfügungsbefugnissen an Schutzrechten durch den/die Arbeitnehmererfinder) wegen im Nachhinein bekannt gewordener nicht erfolgter Inanspruchnahme kann somit - wie im vorliegenden Fall - nur vor dem 1.10.2009 gemeldete Erfindungen betreffen.
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