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BGH GRUR 2024, 1033 "Keine Markenrechtsverletzung bei Vertrieb von Spielzeugmodellautos - VW Bulli"
2. Die Beklagte produziert und vertreibt hochpreisige Modellautos, darunter bevorzugt sog. Klassiker (Oldtimer) für Sammler und Werbekunden wie die im Unterlassungsantrag wiedergegebenen Modelle des VW Bus T1 („Bulli“). Der VW Bus T1 wurde erstmals 1950 auf den Markt gebracht und findet sich bis heute im Straßenbild.
Die Beklagte war Lizenznehmerin zunächst der Kl. und später einer 100 %igen Konzerntochter der Kl., der V. Z. GmbH. Unter diesem Lizenzverhältnis vertrieb sie unter ihrer Marke „Premium ClassiXXs“ das folgende Modell eines VW Bus T1:
3. Bei der Verbindung einer Formmarke mit weiteren wörtlichen oder bildlichen Kennzeichnungen muss für die Beantwortung der Frage, ob der angesprochene Verkehr darin einen Herkunftshinweis versteht, geprüft werden, ob die Formmarke unter dem Gesichtspunkt der Mehrfachkennzeichnung als eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis aufzufassen ist. Eine solche Mehrfachkennzeichnung stellt nicht zwangsläufig die Wahrnehmung der Form als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren durch den angesprochenen Verkehr infrage (vgl. , 23.1.2019 - C-698/17GRUR-RS 2019, 330 Rn. 47– Klement/EUIPO (Form eines Ofens)).
4. Dem Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke im Sinn von §14 II 3 MarkenG ist die Unlauterkeit außerhalb von „Trittbrettfahrer“-Konstellationen (vgl. dazu EuGH GRUR 2009, 756 – L'Oréal u. a.) nicht bereits immanent. Die Ausnutzung des guten Rufs allein ist auch nach der Rechtsprechung des EuGH noch kein die Unlauterkeit begründender Umstand. Es kommt vielmehr auf den vom nationalen Gericht zu prüfenden konkreten Einzelfall an.
5. Der Vertrieb von Spielzeug- oder Modellautos, bei denen sich jeglicher Zusammenhang mit der (dreidimensionalen) Marke des Herstellers der Kraftfahrzeuge allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals zwangsläufig wie beiläufig ergibt (vgl. BGH GRUR 2010, 776 – Opel-Blitz II; BGH GRUR 2023, 808 Rn. 25 – DACHSER), ist mit den vom EuGH entschiedenen „Trittbrettfahrer“-Konstellationen, die eine Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke begründen, nicht vergleichbar.
BGH GRUR 2019, 1053 "Markenrechtliche Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte Google-Anzeigen - ORTLIEB II"
BGH GRUR 2019, 165 "Enge Auslegung der Schutzschranken bei unlauterer Ausnutzung einer bekannten Marke - keine-vorwerk-vertretung"
1. Die Verwendung einer bekannten Marke
"Vorwerk"
in der Domainbezeichnung
„keine-vorwerk-vertretung.de“
eines Wiederverkäufers, der neben mit der Marke gekennzeichneten Produkten auch mit diesen kompatible Produkte anderer Hersteller vertreibt, weist zwar im Sinne des § 23 Nummer 3 MarkenG auf die Bestimmung der Ware hin. Angesichts der dem Wiederverkäufer zur Verfügung stehenden schonenderen Möglichkeiten, auf die Kompatibilität seiner Produkte hinzuweisen, verstößt eine solche Verwendung aber gegen die guten Sitten, weil sie auch dazu dient, potenzielle Kunden auf das unter der Domainbezeichnung erfolgende Warenangebot aufmerksam zu machen, und sie somit für Werbezwecke eingesetzt wird, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehen.
2. Macht sich der Wiederverkäufer durch die Verwendung der bekannten Marke im Rahmen der Domainbezeichnung die aus deren Bekanntheit folgende Werbewirkung bei der Anpreisung seines Online-Shops in einer Weise zunutze, die das für den Hinweis auf den Vertrieb von Markenwaren erforderliche Maß übersteigt, so liegt hierin eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke, die den Markeninhaber gemäß § 24 II MarkenG berechtigt, sich der Markenverwendung zu widersetzen.
3. Verwendet ein Wiederverkäufer eine Marke auf einer Internetseite, auf der neben mit dieser Marke gekennzeichneten Produkten auch Konkurrenzprodukte angeboten werden, ist der für eine Erschöpfung im Sinne des § 24 I MarkenG erforderliche Produktbezug gegeben. Der Markeninhaber kann sich allerdings gemäß § 24 II MarkenG einer irreführenden Verwendung widersetzen, mittels derer Kunden zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden oder eine wirtschaftliche Verbindung mit dem Markeninhaber suggeriert wird.
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