Aktuelle Beiträge
BGH GRUR 2016, 283 "Verwechslungsgefahr bejaht: Prägende Wirkung eines schutzunfähigen Bestandteils einer zusammengesetzten Marke - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE"
1. Der Grundsatz, dass allein wegen der Übereinstimmung in einem schutzunfähigen Bestandteil keine zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit angenommen werden kann, ist nicht ohne Weiteres und einschränkungslos auf die Fallkonstellation übertragbar, dass der potenziell kollisionsbegründende schutzunfähige Bestandteil nicht in der Klage- oder Widerspruchsmarke, sondern in der angegriffenen Marke enthalten ist.
2. Ein schutzunfähiger Bestandteil "„DSA“" einer aufgrund einer Wortmarke "BSA" angegriffenen Wort-/Bildmarke "DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE" gemäß
kann prägende und damit kollisionsbegründende Wirkung haben, wenn dieser Bestandteil zwar vom Verkehr als beschreibend erkannt (DSA ist Akronym für DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE), auf Grund der besonderen grafischen Gestaltung jedoch als das dominierende Element wahrgenommen wird, weil weitere schutzfähige Bestandteile in der zusammengesetzten Marke fehlen.
BGH GRUR 2016, 209 "Reichweite der Zurechnung fremder Inhalte - Haftung für Hyperlink"
1. Eine wettbewerbsrechtliche Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite wird nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt.
2. Wer sich fremde Informationen zu eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen auf Grund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.
3. Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link (insbesondere keinen Deeplink sondern nur einen Startseitenlink) setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.
4. Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, ist bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt.