Aktuelle Beiträge
BGH GRUR 2015, 1223 "Markenverletzung durch Beeinflussung der Google-Suchergebnisse - Posterlounge"
BGH GRUR 2015, 1214 "Keine Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt zwischen Wort- und 3D-Marke - Goldbären"
1. Eine Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke (hier: Goldbären) und/oder einer Wortbildmarke gemäß
und einer dreidimensionalen Gestaltung (hier: Schokoladenprodukte in Form eines Bären mit Bezeichnung "Lindt" mit goldfarbener Verpackung sowie roter Schleife um den Hals) gemäß
ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie kann sich aber weder in klanglicher noch in bildlicher Hinsicht ergeben, vielmehr kann eine Zeichenähnlichkeit nur aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt folgen.
2. Bei der Beurteilung der Frage der Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung darf nicht über die Ähnlichkeit im Sinngehalt ein Motivschutz begründet werden oder eine uferlose Ausweitung des Schutzbereichs der Wortmarke mit der Folge einer umfassenden Monopolisierung von Warengestaltungen vorgenommen werden.
3. Die begriffliche Ähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung ist anzunehmen, wenn die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Hierzu ist erforderlich, dass sich die Benennung der beanstandeten Gestaltung mit dem Markenwort für den Verkehr aufdrängt, ohne dass hierfür mehrere gedankliche Zwischenschritte notwendig sind und ohne dass es andere Bezeichnungen für die dreidimensionale Gestaltung gibt, die gleich naheliegend sind.
4. Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit einer für Fruchtgummiprodukte eingetragenen Wortmarke (hier: Goldbären) ist in die Prüfung der Zeichenähnlichkeit bei einer Kollision mit einer dreidimensionalen Gestaltung (hier: in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur) nicht die Produktform einzubeziehen, für die der Markeninhaber die Wortmarke nutzt (hier: konkrete Gestaltung der Gummibärchen).
5. Im vorliegenden Fall wurde eine Verwechslungsgefahr verneint, da hierfür die Verkehrskreise von den nachdrücklich auf „Lindt“ hinweisenden Wortelementen und der Goldfolie in Kombination mit dem roten Halsband nebst Anhänger als herkunftshinweisenden Gestaltungsmerkmalen absehen hätten müssen und aus der angegriffenen Gesamtgestaltung allein Form und Farbe der Gestaltung herausgreifen und eine Verbindung zu dem Wort „Goldbären“ hätten herstellen müssen.
BGH GRUR 2015, 1114 "Unzulässigkeit der Parodie einer bekannten Marke - Puma/Springender Pudel"
1. Sind bei einem aus einem Wort und einem Bild bestehenden Zeichen die Komposition des Gesamterscheinungsbildes, die Anordnung der Markenbestandteile sowie der Wortanfang mit einer bekannten Wort-Bild-Marke identisch (hier: Bildbestandteil eines Tiers im Sprung aus derselben Perspektive, in derselben Haltung und in derselben Sprungrichtung), kann von bildlicher Zeichenähnlichkeit auszugehen sein.
2. Der Inhaber einer bekannten Marke ("springender Puma") gemäß
kann die Löschung einer Marke ("springender Pudel") gemäß
auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, die Ähnlichkeiten zwischen den Kollisionszeichen aber so groß ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise das angegriffene Zeichen mit der bekannten Marke gedanklich verknüpfen.
3. Der durch die Eigentumsgarantie geschützte Inhaber einer bekannten Marke muss es nicht dulden, dass für ein sein Markenrecht verletzendes Zeichen Registerschutz für identische oder ähnliche Waren begründet wird, auch wenn das Zeichen in humorvoller Weise auf die bekannte Marke anspielt und als Markenparodie in den Schutzbereich der Kunstfreiheit fällt.